(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die

 

1.

dem Zweck dienen, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, [1] [Bis 31.12.2019: dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige oder psychisch kranke einschließlich suchtkranke Volljährige oder volljährige behinderte Menschen aufzunehmen, ] ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,

 

2.

in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind sowie

 

3.

entgeltlich betrieben werden.

 

(2) 1Auf Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sowie auf stationäre Hospize findet § 7 keine Anwendung. 2Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

 

(3)[2] Dieses Gesetz gilt auch für Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII, in denen leistungsberechtigte Personen nach § 99 SGB IX Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

 

(4[3] [Bis 31.12.2019: 3] ) 1Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden. 2Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen, und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.

 

(5[4] [Bis 31.12.2019: 4] ) Auf Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) finden nur §§ 4, 13 Absatz 2 und § 16 entsprechende Anwendung.

 

(6[5] [Bis 31.12.2019: 5] ) 1Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. 2Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, die dem Zweck dient, dass pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt selbst organisieren und externe Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen. 3Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

 

1.

in der Regel nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen in der Wohngemeinschaft wohnen,

 

2.

Miet- und Betreuungs- oder Pflegevertrag getrennt abgeschlossen werden,

 

3.

die Mieter die Pflege- oder Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen, in der Regel als Auftraggebergemeinschaft, frei wählen können,

 

4.

die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohn- und Betreuungsform für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen haben und

 

5.

die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig, insbesondere kein Bestandteil einer Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 ist.

 

(7[6] [Bis 31.12.2019: 6] ) 1Auf betreute Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderung finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. 2Eine betreute Wohngruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohn- und Betreuungsform, bei der Hauptziel die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner ist. 3Eine betreute Wohngruppe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie

 

1.

in der Regel räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bildet,

 

2.

nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt ist,

 

3.

Personen aufnimmt, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen, und die nicht der ständigen Aufsicht und Begleitung von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen sowie

 

4.

Personen aufnimmt, die ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen können.

 

(8[7] [Bis 31.12.2019: 7] ) 1Auf Trainingswohngruppen für Menschen mit geistigen sowie geistigen und mehrfachen Behinderungen finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. 2Eine Trainingswohngruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohn- und Betreuungsform, bei der eine engmaschige[8] [Bis 31.12.2019: stationäre] Versorgung der Bewohner noch erforderlich ist und ein selbstständiges Leben oder ein Leben in einer ambulant betreuten Wohnform noch nicht möglich ist.

3Eine Trainingswohngruppe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie

 

1.

in der Regel räumlich eine eigene Einheit als Wohngruppe, Paarwohnen oder Einzelwohnen in einer Räumlichkeit[9] [Bis 31.12.2019: stationären Einrichtung] bildet,

 

2.

organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden ist,

 

3.

Personen aufnimmt, die mindestens auf Anleitung bei der individuellen Basisversorgung einschließlich pädagogisch begleitender und psychosozialer Hilfe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge