(1) 1Wer den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3[1] [Bis 31.12.2019: Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2] aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,

 

3.

die Nutzungsart der Einrichtung oder Räumlichkeit[2] und deren Räume[3] [Bis 31.12.2019: der Räume] sowie deren Lage, Zahl und Größe,

 

4.

[4]den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 2 Absatz 1 und 2, bei Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3, sofern sie über Außenstellen verfügen, auch der Wohngruppenleitung,

Bis 31.12.2019:

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der Einrichtung, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft, bei Einrichtungen der Behindertenhilfe, sofern sie über Außenstellen verfügen, auch der Wohngruppenleitung,

 

5.

den Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag angestrebt wird, sowie die Vereinbarungen nach § 84 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

 

6.

die Vereinbarungen nach § 125 Absatz 1 des Neunten[5] [Bis 31.12.2019: § 75 Absatz 3 des Zwölften] Buches Sozialgesetzbuch oder eine Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, sowie

 

7.

die Einzelvereinbarungen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies für die Prüfung, ob die geplante Einrichtung oder Räumlichkeit[6] den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, erforderlich ist. 2Stehen die Leitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft oder die Wohngruppenleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung, nachzuholen.

 

(3) 1Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, sind der zuständigen Behörde jeweils zum Quartalsende mitzuteilen. 2Besondere Vorkommnisse in der Einrichtung oder Räumlichkeit[7] sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Wer den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3[8] [Bis 31.12.2019: Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2] ganz oder teilweise einzustellen beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[8] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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