Nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 GEG sind Wohngebäude, die

  • für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind oder
  • für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt

vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen. Insoweit hatte bereits das GEG 2020 den identischen Regelungsgehalt der EnEV übernommen. Die GEG-Reform hat hier keine Änderungen gebracht.

Nutzungsdauer weniger als 4 Monate

Ausnahmen gelten zunächst für Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind. Der Anwendungsbereich dürfte indes klein sein, da eine Wohnnutzung typischerweise auf eine ganzjährige Nutzung angelegt ist. Erfasst werden im Wesentlichen nur Wochenend- und ggf. Ferienhäuser.[1] Allerdings ist insoweit zu beachten, dass diese Ausnahme dann nicht gilt, wenn Ferienhäuser in touristischen Gebieten mehr als 4 Monate genutzt werden.

Begrenzte jährliche Nutzungsdauer mit weniger als 25 % Verbrauch

Die weitere Ausnahmeregelung betrifft Wohngebäude, die nur eine begrenzte, allerdings in der Dauer nicht näher bestimmte Zeit im Jahr genutzt werden, wenn der zu erwartende Energieverbrauch weniger als ein Viertel des bei ganzjähriger Nutzung zu erwartenden Verbrauchs beträgt. Ganzjährig genutzte Gebäude fallen schon vom Wortlaut her nicht unter den neuen Ausnahmetatbestand. Das gilt auch dann, wenn diese Gebäude einen sehr geringen Energieverbrauch aufweisen, also weniger als 25 % des normalerweise bei ganzjähriger Nutzung zu erwartenden Energieverbrauchs. Auch hier kommen daher in erster Linie Ferienhäuser oder Wohnungen in Betracht, wenn sie nur geringfügig beheizt werden, und zwar außerhalb der Heizperiode mehr als 4 Monate, im Winter aber kaum.[2]

[1] BR-Drs. 282/07, S. 92.
[2] BR-Drs. 113/13, S. 80.

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