§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, dass Wohnungseigentümer an Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne ihre Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Eine rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlung sieht das WEMoG bislang nicht vor. Allerdings wird eine Beschlusskompetenz dahingehend geschaffen, dass die Wohnungseigentümer an Präsenzversammlungen auf elektronischem Weg teilnehmen können (Hybrid-Versammlung). Hierfür bedarf es also keiner Vereinbarung, vielmehr soll eine einfach mehrheitliche Beschlussfassung ausreichen.

Referentenentwurf: Virtuelle Versammlung

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 17.5.2023 will den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz zur Durchführung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen verleihen. § 23 Abs. 2a Satz 1 WEG-E sieht insoweit vor, dass die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann. Die bereits bestehende Kompetenz zur einfachmehrheitlichen Beschlussfassung zur Ermöglichung der Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen (Hybrid-Versammlung) soll unverändert bestehen bleiben. Die Wohnungseigentümer würden künftig also die Wahl haben, Eigentümerversammlungen in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchzuführen.[1]

[1] Siehe ausführlich Blankenstein, Eigentümerversammlung, Kap. 4 Virtuelle Eigentümerversammlung.

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