Verpflichtung verneint

Wurde das im Rahmen der Dienstbarkeit zur Benutzung überlassene Gebäude (z. B. eine Gaststätte) durch Brand zerstört, so ist der Eigentümer zum Wiederaufbau eines gleichartigen Gebäudes nicht verpflichtet.[1]

Zusätzliche Baulast

Aufgrund der Grunddienstbarkeit kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Übernahme einer inhaltsgleichen Baulast verpflichtet sein, wenn dies für die Erteilung einer Baugenehmigung zugunsten des Berechtigten erforderlich ist.[2] Gleiches kann gelten, wenn es um eine Zuwegung mit einem Geh- und Fahrrecht geht. Allerdings besteht mitunter nur die Verpflichtung zur Abgabe einer vorhabenbezogenen Baulasterklärung.[3]

[1] BGH, Urteil v. 5.10.1979, V ZR 178/78, NJW 1980 S. 179.

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