"Hinterlieger"

Kein seltener Fall: Auf mehreren hintereinander liegenden Grundstücken sollen ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Ver- und Entsorgungsanlagenrecht durch Grunddienstbarkeiten gesichert werden. Hier sind 2 Wege möglich: Zugunsten des jeweiligen Eigentümers jedes der hintereinander liegenden Grundstücke kann an jedem der davor liegenden Grundstücke ein jeweils an derselben Stelle auszuübendes Geh- und Fahrtrecht begründet werden. Zulässig ist es aber auch, an jedem der Grundstücke zugunsten der jeweiligen Eigentümer aller dahinter liegenden Grundstücke als Gesamtberechtigung ein Geh- und Fahrtrecht zu begründen – wobei die zweite Variante wegen geringerer Kosten und größerer Übersichtlichkeit im Grundbuch vorzugswürdig ist.[1]

Wenn aber eine einheitliche Dienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke bewilligt wird, muss das Gemeinschaftsverhältnis angegeben werden.[2] In erster Linie wird eine Gesamtberechtigung entsprechend § 428 BGB in Betracht kommen. Zulässig ist auch die Formulierung "Berechtigte analog §§ 1020, 1025 BGB".[3]

Rangverhältnis

Wer als Wegeberechtigter im Grundbuch eingetragen ist, muss damit rechnen, dass Eigentümer eines anderen Grundstücks als weitere Berechtigte aufgrund nachfolgender Bewilligung hinzutreten. Zur Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts an einem bereits mit einem derartigen Recht belasteten Grundstück ist auch bei identischer Ausübungsfläche die Zustimmung (Bewilligung) dieses Rechtsinhabers nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich das Berechtigungsverhältnis bereits aus dem Rangverhältnis.[4]

Verteilung der Pflichten

Gibt es mehrere durch die Grunddienstbarkeit begünstigte Grundstücke im grundbuchlichen Sinn, so muss auch deren Innenverhältnis hinsichtlich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht geregelt werden. Dies sollte nach Möglichkeit als dinglicher Inhalt der Grunddienstbarkeit erfolgen, damit diese Vereinbarungen unabhängig von einer schuldrechtlichen Weitergabe und zugleich versteigerungsfest sind.[5]

[3] LG Kassel, Beschluss v. 26.5.2009, 3 T 92/09, Rpfleger 2009 S. 502.
[5] Eingehend dazu Oppermann/Scholz, DNotZ 2017 S. 4.

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