Leitsatz (amtlich)

Zugunsten des jeweiligen Eigentümers jedes von mehreren hintereinander liegenden Grundstücken kann an jedem der davor liegenden Grundstücke ein jeweils an derselben Stelle auszuübendes Geh- und Fahrtrecht begründet werden. Rechtlich zulässig ist es aber auch, an jedem der Grundstücke zugunsten der jeweiligen Eigentümer aller dahinter liegenden Grundstücke als Gesamtberechtigung ein Geh- und Fahrtrecht zu begründen.

 

Normenkette

BGB §§ 428, 1018; GBO § 47

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1910/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG München II vom 10.6.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 26.9.2001 setzten sich die Beteiligten zu 1) bis 6) wegen des gemeinschaftlichen Eigentums in Form des Bruchteilseigentums an einem Grundstück in der Weise auseinander, dass jeder Beteiligte eine genau bezeichnete, geometrisch erst noch zu vermessende Teilfläche erhält. Für die Beteiligten zu 7) ist eine Eigentumsvormerkung eingetragen.

Unter Nr. VI des Vertrages ist unter der Überschrift „Grunddienstbarkeiten” Folgendes vereinbart:

Die Vertragsteile bestellen dem jeweiligen Eigentümer der hinterliegenden Grundstücke eine Grunddienstbarkeit, wonach der Eigentümer des jeweils herrschenden Grundstücks berechtigt ist, einen Streifen von 3m Breite entlang der Südgrenze des vorne liegenden Grundstücks zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, in diesen Streifen Ver- und Entsorgungsanlagen aller Art einzulegen …

Die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch wird bewilligt und beantragt und zwar an der Teilfläche gem. Ziff. II, a) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Teilflächen gem. Ziff. II, b, c, d und e,

an der Teilfläche gem. Ziff. II, b zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Teilflächen gem. Ziff. II, c, d, e,

an der Teilfläche gem. Ziff. II, c zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Teilflächen gem. Ziff. II, d, e,

an der Teilfläche gem. Ziff. II, d zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Teilflächen gem. Ziff. II, e.

Die Bezeichnung des dienenden und herrschenden Grundstücks erfolgt bei Messungsanerkennung und Auflassung.

Gemäß Veränderungsnachweis Nr. 2588 der Gemarkung L. wurde das Grundstück zerlegt in die Grundstücke mit den Flst. 1270/7, 1270/24, 1270/25, 1270/26 und 1270/27.

Mit notarieller Nachtragsurkunde vom 27.12.2001 anerkannten die Beteiligten die amtliche Vermessung der Teilflächen und erklärten die Auflassung. Außerdem heißt es:

Wegen der Grunddienstbarkeiten gem. Ziff. VI der Vorurkunde wird beantragt, diese einzutragen:

an Flst. 1270/7 für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst. 1270/24 – /27,

an Flst. 1270/24 für die jeweiligen Eigentümer der Flst. 1270/25 – /27,

an Flst. 1270/25 für die jeweiligen Eigentümer der Flst. 1270/26 und Flst. 1270/27,

an Flst. 1270/26 für die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 1270/27.

Die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch an erster Rangstelle wird beantragt.

Die Beteiligten haben u.a. die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 26.3.2002 hat das Grundbuchamt beanstandet, eine nachträgliche Bewilligung der jeweiligen Eigentümer sei erforderlich, in der entweder angegeben werde, in welchem Berechtigungsverhältnis das Recht den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zustehe oder aus der sich ergebe, dass für jedes einzelne Flurstück je eine eigene Grunddienstbarkeit eingetragen werden solle. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschl. v. 10.6.2002 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt: Dem Vertrag lasse sich nicht hinreichend entnehmen, ob dem jeweiligen Eigentümer der hinterliegenden Grundstücke jeweils eine gesonderte Dienstbarkeit oder ob den mehreren Eigentümern der hinterliegenden Grundstücke als Gesamtberechtigten nur eine einzige Grunddienstbarkeit eingeräumt werden solle. Für Letzteres spreche zwar der Wortlaut der Nachtragsurkunde und der darin enthaltene Eintragungsantrag sowie die Formulierung des Eintragungsantrags in der Vorurkunde. Beide Urkunden gingen nämlich von einem Wegerecht und einem Anlagenrecht zugunsten der jeweils mehreren Eigentümer der hinterliegenden Grundstücke aus. Für die erstere Lösung spreche der Wortlaut der Bewilligungserklärung. Dort heiße es nämlich, dass dem jeweiligen Eigentümer der hinterliegenden Grundstücke eine Grunddienstbarkeit eingeräumt werden solle. Wäre eine Gesamtberechtigung der mehreren Hinterlieger gewollt gewesen, so hätte die Formulierung in der Mehrzahl lauten müssen, und zwar in der Weise, dass den jeweiligen Eigentümern der hinterliegenden Grundstücke eine Grunddienstbarkeit eingeräumt werde. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass eine Gesamtberechtigung der Eigentümer gewollt gewesen sei, stehe einer entsprechenden Eintragung jedoch entgegen, dass dann das für die mehreren Berechtigten maßgebliche Rechtsverhältnis zweifelhaft sei. De...

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