Leitsatz (amtlich)

Die in einem Grundstückskaufvertrag dem Bauträger erteilte Vollmacht, Grunddienstbarkeiten zu bestellen, die im Rahmen der Baumaßnahmen im Baugebiet notwendig sind, und deren Eintragung im Grundbuch herbeizuführen, ist für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch nicht geeignet, wenn mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln die Frage der Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 01.06.2004; Aktenzeichen 7 T 14/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 1.6.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 3) haben als Gesamtschuldner die den Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) führte auf einem größeren Grundstück nach dessen Parzellierung in Einzelgrundstücke ein umfangreiches Bauvorhaben durch. Das Grundstück Flst. 1946/699 liegt am westlichen Ende des Baugebiets. Es ist bebaut mit einer Doppelhaushälfte und einer Garage in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks. Von der Garage führt ein Zufahrtsweg zur öffentlichen Straße an mehreren Doppelhäusern vorbei. Neben dem Grundstück Flst. 1946/699 liegt das Grundstück Flst. 1946/700. Zu diesem Grundstück gehört auch eine Garage, die im Verhältnis zum Zufahrtsweg in südlicher Richtung versetzt wurde, so dass vor der Garage ein Stauraum entstanden ist. Nach dem Vortrag der Beteiligten beträgt die Entfernung zwischen der Garage auf dem Grundstück Flst. 1946/699 und der öffentlichen Straße 150 m; der Zufahrtsweg ist nach diesem Vortrag ungefähr 3 m breit.

Mit notariellem Kaufvertrag v. 29.10.1998 verkaufte die Beteiligte zu 1) das Grundstück Flst. 1946/700 an die Beteiligten zu 2). In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:

VIII. Der Käufer übernimmt - Geh- und Fahrtrechte, sonstige Dienstbarkeiten, die im Rahmen der Baumaßnahmen im Baugebiet notwendig sind.

XIII. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu Folgendem:

Noch ein Jahr nach Vollzug der Auflassung Dienstbarkeiten ... zu bestellen und im Grundbuch eintragen zu lassen, die nach Ziff. VIII bestehen bleiben können bzw. übernommen werden.

Mit notarieller Urkunde v. 26.10.1999 wurde folgende Grunddienstbarkeit bestellt und deren Eintragung in das Grundbuch des dienenden Grundstücks an nächstoffener Rangstelle bewilligt und beantragt:

Der Eigentümer des Grundstücks Flst. 1946/700 - - nachstehend "dienendes Grundstück" genannt - belastet dieses mit einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 1946/699 - nachstehend "herrschendes Grundstück" genannt - mit folgendem Inhalt:

Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist befugt, auf dem jeweiligen Stauraum vor der Garage auf dem Grundstück Flst. 1946/700 - zu fahren, um beim Ausparken aus seinem Carport/Garage eine Wendemöglichkeit zu haben.

Die Beteiligten zu 2) wurden am 26.6.2001 als Eigentümer des Grundstücks Flst. 1946/700 im Grundbuch eingetragen. Den Beteiligten zu 3) gehört das Grundstück Flst. 1946/699.

Den unter Bezugnahme auf die im Kaufvertrag v. 29.10.1998 erteilte Vollmacht gestellten Antrag v. 8.4.2002 auf Vollzug der Urkunde v. 26.10.1999 hat das Grundbuchamt mit Beschluss v. 10.4.2002 abgewiesen. Das LG hat am 1.6.2004 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3).

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der von der Beteiligten zu 1) als Vertreterin gestellte Antrag auf Eintragung könne keinen Erfolg haben, weil es an einer ausreichenden Vollmacht fehle. Die Vollmacht im notariellen Kaufvertrag sei unklar; es sei nämlich nicht erkennbar, wann eine Dienstbarkeit im Rahmen der Baumaßnahmen im Baugebiet notwendig sei. Die Dienstbarkeit, um deren Eintragung es hier gehe, betreffe nicht Baumaßnahmen im Baugebiet. Weder sei die Dienstbarkeit notwendig, um überhaupt das Grundstück Flst. 1946/699 zu bebauen, noch sei sie erforderlich, um die Garage der Beteiligten zu 3) zu erreichen. Für die Bestellung einer Dienstbarkeit genüge es nicht, dass sie lediglich die Zufahrt zu der Garage der Beteiligten zu 3) erleichtere.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Vollmacht, auf die sich der Eintragungsantrag stützt, ist nicht geeignet, um die Urkunde v. 26.10.1999 zu vollziehen.

a) Eine Grunddienstbarkeit entsteht materiell-rechtlich durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks (§ 873 BGB). Formellrechtlich ist zur Eintragung neben dem Eintragungsantrag die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks gem. § 19 GBO erforderlich.

b) Eine Eintragung kann auch von einem Vertreter bewilligt werden; in diesem Fall hat das Grundbuchamt die Vertretungsmacht selbständig zu prüfen. Hier war die Verkäuferin unwiderruflich (vgl. BayObLG DNotZ 2002, 149 [153]) u.a. zur Bestellun...

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