Gesetzgebung ist nicht ausreichend

Das Verhältnis zwischen GEG und Denkmalschutz dürfte unter den geänderten Parametern der Beheizung noch nicht ausreichend geklärt sein. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber konkreter wird, damit es nicht vom Zufall einer regionalen Rechtsprechung abhängt, was im Einzelnen erlaubt oder verboten ist.

Zunächst ist auch bei Baudenkmälern zu beachten, dass defekte Heizungsanlagen so lange betrieben werden können, bis sie irreparabel defekt sind. Alle Teile, die noch repariert werden können, dürfen repariert werden. Sie können auch ausgetauscht werden, soweit (noch) Ersatzteile vorhanden sind. Die Grenze ist erst dann erreicht, wenn die gesamte Anlage irreparabel und deshalb austauschbedürftig ist.

Bei einem Baudenkmal kann eine geänderte Heizungsanlage zu einer anderen Art erwärmter Raumluft führen, die mit der vorhandenen Bausubstanz nicht kompatibel ist. Zudem kann durch die Installation einer Heizungsanlage auch die Bausubstanz beeinträchtigt werden.[1] Nicht selten können bei Neuinstallationen vorhandene Einrichtungen nicht genutzt und Rohre müssen durch Decken und Wände verlegt werden. Soweit der Innenraum eines Gebäudes geschützt ist, können sich Unvereinbarkeiten mit dem Denkmalschutz bei der Heizungsmontage ergeben.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wärmepumpe und Pelletheizung

Beim Einbau einer Wärmepumpe sind ggf. Heizkörper auszutauschen sowie auch zusätzliche Dämmmaßnahmen vorzunehmen, damit die Wärmepumpe effektiv betrieben werden kann. In diesem Fall dürfte nur eine Innendämmung infrage kommen, weil die Gebäudefassade in aller Regel dem Denkmalschutz unterliegt.

Sollte weder eine Solaranlage (siehe hierzu Kap. 2.1.6) noch eine Wärmepumpe infrage kommen, ist auch an den Einbau einer Pelletheizung zu denken. Hier könnte ggf. der Ein- oder Ausbau eines notwendigen Vorrats- bzw. Lagerraums problematisch werden.

 

Energieexperten hinzuziehen

Solange der Gesetzgeber keine weiteren Hinweise liefert, sollten Eigentümer von Baudenkmälern einen Energieexperten hinzuziehen, der auf Baudenkmäler spezialisiert ist. Auch die zuständige Denkmalschutzbehörde sollte hinzugezogen werden, die wiederum auf ihr bekannte Energieexperten verweisen kann. Das Hinzuziehen eines Energieexperten ist bereits im Hinblick auf mögliche Förderprogramme bzw. Zuschüsse oder Darlehen erforderlich.

Unter www.energie-effizienz-experten.de werden Ihnen nach Eingabe Ihrer Postleitzahl Energieexperten in Ihrer Umgebung angezeigt. Die in Ihrer Umgebung angezeigten Energieexperten weisen im Einzelfall darauf hin, ob sie auch hinsichtlich Denkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz beraten.

Exkurs: Steuerrechtliche Aspekte bei Umstellung einer dezentralen auf eine zentrale Versorgung

Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG können Eigentümer bei Baudenkmälern im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % derjenigen Herstellungskosten für Baumaßnahmen von der Einkommensteuer absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Wichtig ist insoweit, dass die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt ist. Hiernach ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist.

 
Praxis-Beispiel

Umstellung von Gasetagenboilern auf zentrale Warmwasserversorgung

Wegen des Defekts mehrerer in den Wohnungen installierter Warmwasserboiler hat der Gebäudeeigentümer die Warmwasserversorgung auf Zentralbeheizung umgestellt. Die Kosten will er nach § 7i EStG von der Steuer absetzen.

Umstellung ./. Beibehaltung der Beheizungsart

Die Steuerbehörde prüft hier zunächst, ob es zur Erhaltung des Denkmals einer Umstellung der Warmwasserversorgung bedarf. Das ist unzweifelhaft nicht der Fall, denn die Umstellung dient nicht unmittelbar der Bewahrung der vorhandenen denkmalwerten Bausubstanz, ohne die das Denkmal verloren ginge.

Im nächsten Schritt prüft die Behörde, ob die Umstellung der Warmwasserversorgung zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich war. Auch hier scheitert eine steuerliche Begünstigung, denn die Aufwendungen für die Umstellung der Warmwasserversorgung wären nur dann für die sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich gewesen und damit steuerbegünstigt, wenn anderenfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre.[3] Die Herstellungskosten können nicht nach § 7i EStG abgesetzt werden.

Im Fall der Reparatur und Beibehaltung des früheren dezentralen Systems der Warmwasserversorgung hätte die Bewohnbarkeit des Denkmals unter modernen Wohnbedingungen nicht infrage gestanden. Zur nachhaltigen Sicherstellung der Warmwasserversorgung bedurfte es der Umstellung des Versorgungssystems nicht. Der gelegentliche Ausfall eines zum Versorgungssystem gehörenden Bauteils – also eines Durchlauferhitzers – ändert daran nichts. Gelegentliche Reparatur...

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