Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

 

Verfahrensgang

OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 31.01.2020; Aktenzeichen OVG 9 N 11.18)

OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.01.2020; Aktenzeichen OVG 9 N 127.16)

OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.10.2019; Aktenzeichen OVG 9 N 20.18)

OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27.08.2019; Aktenzeichen OVG 9 N 197.17)

OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.07.2019; Aktenzeichen OVG 9 N 107.17)

OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 02.07.2019; Aktenzeichen OVG 9 N 40.18)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerden sind insgesamt unzulässig, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG nicht genügen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

Rz. 2

1. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit er geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen.

Rz. 3

Die Auffassung des Beschwerdeführers, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) könne das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg als Landesrecht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).

Rz. 4

2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. festgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, Rn. 17; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, Rn. 61). Hierzu war das Oberverwaltungsgericht auch berechtigt, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfaltet.

Rz. 5

Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Berufungszulassung ergibt sich daraus nicht.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14302147

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