Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse". juris: EpiBevSchG 4)

 

Normenkette

BVerfGG § 19 Abs. 1, 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 12.10.2021; Aktenzeichen 1 BvR 781/21)

BVerfG (Beschluss vom 05.05.2021; Aktenzeichen 1 BvR 781/21)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.11.2021; Aktenzeichen 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Paulus, die Richterinnen Britz und Ott, die Richter Christ und Radtke und die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2021 richtet sich gegen alle Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - mitgewirkt haben. Es ist offensichtlich unzulässig.

Rz. 2

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ≪73 Rn. 2≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

Rz. 3

2. Das ist hier der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 ≪274≫; 96, 205 ≪216 f.≫; stRspr.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪146≫). Ungeachtet dessen kann eine Gehörsverletzung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der Entscheidung einen Ablehnungsgrund ableiten.

Rz. 4

Auch der Vorwurf, die nunmehr abgelehnten Richterinnen und Richter hätten nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, weil sie in dem Beschluss vom 12. Oktober 2021 nicht aus ihrem persönlichen Erfahrungswissen geschöpft hätten, kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, Tatsachen mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15 m.w.N., und vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 14 m.w.N.). Eine Äußerungspflicht dazu besteht lediglich für den abgelehnten Richter oder die abgelehnte Richterin (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Haben die entscheidenden Richterinnen und Richter an den Angaben aus einer dienstlichen Erklärung keine Zweifel, werden diese der Beurteilung des Ablehnungsgesuchs zugrunde gelegt (vgl. dazu BVerfGE 20, 1 ≪5≫).

Rz. 5

3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ≪73 Rn. 2≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).

 

Fundstellen

BVerfGE 2022, 221

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