Normenkette

BbgSchlG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 684, 684 S. 1, §§ 812, 812 Abs. 1, 1 1. Alternative, § 818 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 862 Abs. 1, § 904 S. 2, §§ 906, 906 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, §§ 1004, 1004 Abs. 1; BbgNRG §§ 52, 52 Abs. 1, 1 Nr. 1; ZPO §§ 286, 520 Abs. 3 Nrn. 2-3, §§ 529, 529 Abs. 1 S. 2, § 531 Abs. 2; BImSchG § 14 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 28.05.2008; Aktenzeichen 5 O 47/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 5 O 47/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Das Haus des Klägers, postalische Anschrift ... Straße 38, steht mit der Traufe zur ... Straße. Daneben steht, an die Giebelwand des Hauses des Klägers, von der Straße aus gesehen, rechts angrenzend, das Haus der Beklagten ... Straße 36. Das Haus der Beklagten hat ein Walmdach, welches mit einem Steildach gegen den Giebel des Hauses des Klägers stößt.

Nachdem sich am 30. Juli 2005 ein Feuchtigkeitsschaden in der Giebelwand des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers gebildet hatte, forderte der Kläger nach einer Besichtigung des Dachbereichs am 22. August 2005 die Beklagten vergeblich auf, die Dachrinne ihres Hauses zu reparieren.

Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Luckenwalde am 4. Oktober 2005 eine einstweilige Verfügung (12 O 709/05), mit der die Beklagten verpflichtet wurden, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass über die zwischen den näher bezeichneten Grundstücken befindliche Dachrinne des Hauses der Beklagten Niederschlagswasser in die angrenzende Hauswand des Klägers eindringe. Hiergegen legten die Beklagten Widerspruch ein. Das einstweilige Verfügungsverfahren endete mit einem Vergleich, in dem die Beklagten dem Kläger gestatteten, die Entwässerungskonstruktion ihres Hauses auf seine Kosten fachgerecht zu erneuern. Gegenstand der auf Anordnung des Amtsgerichts erhobenen Hauptsacheklage sind nach Durchführung dieser Arbeiten Ansprüche des Klägers auf Erstattung der für die Dachreparatur und Beseitigung der Schäden an seiner Giebelwand erforderlichen Kosten sowie auf Erstattung von nicht festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz als zulässig angesehen und zur Begründetheit ausgeführt, die Klage habe überwiegend Erfolg. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Höhe von 4.075,55 Euro zu. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der erhobenen Beweise stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der unstreitig im Jahr 2005 am Haus des Klägers eingetretene Feuchtigkeitsschaden dadurch verursacht worden sei, dass Regenwasser durch Risse und Beschädigungen in der Dachrinne des Hauses der Beklagten bzw. dem unteren Bereich der hieran anschließenden Blechaufkantung in die Giebelwand des klägerischen Hauses eingedrungen sei. Bei dem von der Dachrinne auf das Grundstück des Klägers abgeleiteten Regenwasser handele es sich um eine gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BbgNbg grundsätzlich abwehrbare Immission, für deren Folgen die Beklagten verschuldensunabhängig als Zustandsstörer hafteten.

Der sachverständige Zeuge Ti..., den der Kläger vorprozessual im Zusammenhang mit der Ursachenfeststellung des 2005 entstandenen Feuchtigkeitsschadens herangezogen habe, habe im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, im September 2005 bzw. Frühjahr 2006 festgestellt zu haben, dass der im Haus des Klägers entstandene Feuchtigkeitsschaden auf Risse in der Lötnaht der Blechverwahrung direkt oberhalb der Dachrinne am Haus der Beklagten zurückzuführen sei. Die Lage des auf einem Foto wiedergegebenen Risses korrespondiere mit der von ihm auf einer Fotografie festgehaltenen Schadensstelle unterhalb der Decke an der Wand des klägerischen Hauses. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben ergäben sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Sachverständige vorprozessual von dem Kläger mit der Erstellung des Privatgutachtens beauftragt worden sei. Der sachverständige Zeuge habe zwar aufgrund der von ihm vor Ort getroffenen Feststellungen nicht ausschließen können, dass auch nicht vom Dach der Beklagten abgeleitetes Regenwasser hinter die am Haus des Klägers hochgezogene Blechverwahrung gelangt sei. Eine Ursächlichkeit für den im Haus des Klägers eingetretenen Feuchtigkeitsschaden habe er indessen nachvollziehbar mit der Begründung ausgeschlossen, dass sich, wie einer der Fotografie der Schadenstelle zu entnehmen sei, Feuchtigkeit sich nur im oberen Bereich der ehemaligen Blechverwahrung erkennen lasse, während bei einem erheblichen Wasse...

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