Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Wege- und Überfahrrecht im Zuge von Umschreibungen wegen der Anlage eines neuen Grundbuchblatts versehentlich gelöscht worden, so erwirbt der Erwerber des ursprünglich belasteten Grundstücks gutgläubig lastenfrei, wenn ihm das Überfahrrecht nicht bekannt ist.

2. Jedoch können die Voraussetzungen eines Notwegerechts vorliegen, wenn der Eigentümer des begünstigten Grundstücks das Überfahrrecht benötigt, um Anschluss an eine öffentliche Straße zu erhalten.

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 06.12.2007; Aktenzeichen 3 O 120/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 6. Dezember 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 120/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. im übrigen werden diese auf den Hilfsantrag verurteilt, es bezüglich ihres Flurstückes 720, eingetragen im Grundbuch von A... Sch..., Blatt 5..., im Bereich des derzeitigen Z...weges, wie aus der Anlage 1 ersichtlich, zu dulden, dass die Klägerinnen diesen Bereich zum Gehen und Befahren nutzen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente, derzeit in Höhe von 150,00 € im Jahr.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen jeweils 18 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte zu 3. 20 %, die Beklagte zu 4. 20 % und der Beklagte zu 5. 20%.

Von den Kosten der Streithelfer erster Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte zu 3. 20 %, die Beklagte zu 4. 20 % und der Beklagte zu 5. 20%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in I. Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte zu 3. 20 %, die Beklagte zu 4. 20 % und der Beklagte zu 5. 20%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen jeweils 45 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen jeweils 45 % und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 10 %.

Von den Kosten der Streithelfer im Berufungsrechtszug tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 10 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. und 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des im Grundbuch von A... Sch... eingetragenen Flurstückes 170/4 der Flur 1. Dieses Flurstück ist - neben dem Flursstück 170/3 - aus dem Flurstück 170/1 hervorgegangen.

Das Flurstück der Klägerinnen liegt unmittelbar am N... See und ist über den sog. Z...weg, abgehend von der zwischen N... und A... Sch... verlaufenden Straße "A... K...l" erreichbar. Der Z...weg verläuft in einer Entfernung von mehreren Metern parallel zum Seeufer und damit quer u.a. über die Grundstücke der Beklagten 1. bis 5.. Wegen der Einzelheiten der Lage des Z...weges wird auf die Anlage zu diesem Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten das Eigentum an ihren Grundstücken lastenfrei erworben haben, nachdem im Zuge von Umschreibungen wegen der Anlage eines neuen Grundbuchblattes ein im Grundbuch zu Gunsten des Flurstückes 170/1 eingetragenes Geh- und Fahrrecht im Jahre 1995 versehentlich gelöscht worden war.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1. jeweils zu Lasten der ihnen gehörenden Flurstücke, nämlich die Beklagten zu 1. und 2. zu Lasten des Flurstücks 720 (Grundbuch von A... Sch... Blatt 5...), die Beklagten zu 3. und 4. zu Lasten des Flurstücks 718 (Grundbuch von A... Sch... Blatt 5...) und der Beklagte zu 5. zu Lasten des Flurstücks 721 (Grundbuch von A... Sch... Blatt 5...) ein Wegerecht im jeweiligen Grundbuch dergestalt zu bewilligen, dass der dort existierende Z...weg, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, von den Klägerinnen als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht genutzt werden kann, und zwar unbeschränkt so wie das Wegerecht vor dessen Löschung genutzt wurde,

2. den Klägerinnen und ihren Besuchern die Inanspruchnahme des auf der als Anlage K 1 vorliegenden Flurkarte gekennzeichneten Z...weges jederzeit uneingeschränkt als Geh- und Fahrweg zu ermöglichen,

hilfsweise

die Beklagten zu verurteilen es zu dulden, dass die Klägerinnen den in der Anlage K 1 zur Klageschrift beigefügten Flurkarte gekennzeichneten Z...w...

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