Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 01.02.2007; Aktenzeichen 5 O 17/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 5 O 17/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Glatteisunfalls, der sich am 25.01.2005 im Stadtgebiet der Beklagten ereignet haben soll. Sie macht geltend, sie sei im Bereich der in der K.-Straße befindlichen Bushaltestelle zu Fall gekommen, weil die Beklagte die ihr obliegende Winterdienstpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unschlüssig, weil eine Pflicht zur winterdienstlichen Behandlung der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden habe. Aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich, dass den ganzen Tag über, insbesondere bis kurz vor dem Zeitpunkt des behaupteten Unfalls, Schneefall geherrscht habe. Es entspreche aber der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass während Schneefalls nicht geräumt und gestreut werden müsse und nach Ende des Niederschlags eine gewisse Zeit für die Prüfung weiterer Sicherungsmaßnahmen zugewartet werden dürfe. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 1. März 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 21. Juni 2007 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie rügt, das Landgericht habe überhöhte Anforderungen an ihre Darlegungslast gestellt. Es habe zudem fehlerhaft unterstellt, dass am Morgen des Unfalltages zwischen 5.50 Uhr und 6.30 Uhr die von der Beklagten behaupteten Winterdienstmaßnahmen stattgefunden hätten, obwohl sie dies im Einzelnen bestritten habe. Sie ist der Auffassung, sie habe mit der auf die Gutachten gestützten Behauptung winterlicher Glättebildung sowie des Sturzes ihrer Darlegungslast genügt. Es obliege der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welche winterdienstlichen Maßnahmen sie ergriffen habe bzw. besondere Umstände darzutun, die Maßnahmen des Winterdienstes unzumutbar erscheinen ließen. Solche Umstände, etwa extreme Witterungsverhältnisse wie Eisregen oder starker Schneefall, folgten aus den Gutachten des Deutschen Wetterdienstes gerade nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes, Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 221,25 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2006 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 25. Januar 2005 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 313,20 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es habe schon keine allgemeine Glätte vorgelegen, sodass Winterdienstmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Die am Unfallmorgen zwischen 5.50 Uhr und 6.30 Uhr erfolgte Behandlung des Gehweges mit einem Sand-Salz-Gemisch sei bei den am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnissen ausreichend gewesen.

Sie beruft sich ferner - ausdrücklich erstmals in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Senats - auf eine Übertragung ihrer Winterdienstpflichten auf die Firma C. GmbH. Diese habe aufgrund eines am 26.11.1999 geschlossenen Rahmenvertrages die Durchführung des Winterdienstes vollständig übernommen, sodass eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheide.

Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der Überwachung der Firma C. GmbH durch die Beklagte durch Vernehmung des Zeugen E. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2009 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ( § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht zu.

Es kann dahin stehen, ob die Klägerin aufgrund unzureichender Winterdiens...

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