Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 25.10.2006; Aktenzeichen 14 O 139/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin schloss am 06. April/05. Mai 1998 mit Herrn J... H... S... (im folgenden: Hauptschuldner) einen Vertrag, in dem sie diesem ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 DM zur Finanzierung der Anschaffung von Gaststättengroßinventar gewährte.

Die Beklagte übernahm mit Vertrag vom 06. April/05. Mai 1998 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die der Klägerin gegen den Hauptschuldner zustehenden Darlehensforderung, jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von 13.333,00 DM (= 6.817,05 EUR ). Die Beklagte verzichtete auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage.

In dem Bürgschaftsvertrag wurde vereinbart, dass die Bürgschaft nicht zeitlich begrenzt sei und erlösche, sobald die Darlehensschuld in vollem Umfang getilgt oder die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben worden sei.

Die Klägerin kündigte den Vertrag mit dem Hauptschuldner unter dem 07. Juli 1999 mit Wirkung zum 30. Juli 1999. Hierauf wies sie die Beklagte mit Schreiben vom 07. Juli 1999 hin. Mit Schreiben vom 16. März 2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals einen Anspruch in Höhe von 6.817,22 EUR geltend.

Die Klägerin hat am 02. Dezember 2005 einen Mahnbescheid beantragt, der der Beklagten am 03. Februar 2006 zugestellt worden ist.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klageforderung sei verjährt.

Die regelmäßige 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. habe am 05. Mai 1998 zu laufen begonnen. Da sie am Stichtag 01. Januar 2002 noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von diesem Zeitpunkt an die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. zu berechnen gewesen, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten sei. Entsprechendes gelte, wenn der 30. Juli 1999, der Zeitpunkt, zu dem der Darlehensvertrag gekündigt wurde, als Verjährungsbeginn angenommen würde.

Die im Vertrag vorhandene Formulierung, wonach die Bürgschaft zeitlich nicht begrenzt sei, könne nicht im Sinne eines Verzichts auf alle auf bloßen Zeitablauf gegründeten Einwendungen und Einreden ausgelegt werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie verfolgt weiterhin die Durchsetzung der Klageforderung. Die Klägerin meint, die Forderung gegen die Beklagte sei nicht verjährt. Der Anspruch aus der Bürgschaft entstehe nicht bereits mit Fälligkeit der Hauptforderung, sondern mit Fälligkeit der Bürgschaftsforderung. Diese trete erst mit Inanspruchnahme des Bürgen, hier mit der Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft mit Schreiben vom 16.03.2005, ein.

Nachdem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt worden sei, sei es angebracht, den Verjährungsbeginn möglichst spät anzusetzen. Es sei von dem Schuldner hinzunehmen, wenn es der Gläubiger in der Hand habe, die Verjährung hinauszuzögern. Gemäß § 199 BGB n. F. bestünden zudem bestimmte Höchstfristen für die Verjährung, so dass eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners ohnehin nicht eintrete.

Ferner seien die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Regelungen zur Verjährungshemmung bei nicht selbstschuldnerischen Bürgschaften zu berücksichtigen.

Zudem sei die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger als Fälligkeitsvoraussetzung vertraglich vereinbart worden. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Klägerin zunächst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen sollte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 6.817, 22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz auf 5.636,57 EUR seit dem 11.11.2005 an die Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie rügt, der Vortrag der Klägerin, es habe ein Einvernehmen zwischen den Parteien bestanden, dass die Klägerin ihre Ansprüche zunächst gegen den Hauptschuldner durchsetzen solle, sei neu und unzulässig. Ein solches Einvernehmen habe es zudem nicht gegeben.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klageforderung ist verjährt. 1. Die Verjährung der Bürgschaftsforderung begann mit Ablauf des 30. Juli 1999, da zu dies...

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