Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung der Änderung des Familiennamens auf einen Elternteil

 

Normenkette

NamÄndG §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 3-4; BGB § 1618 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 06.06.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 6.6.2014 abgeändert.

Der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Beantragung einer Änderung des Nachnamens von A. S. in A. L. übertragen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Eltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.A. wurde am ... 7.2010 außerhalb einer Ehe in D. geboren. Die Eltern lernten sich in Tunesien kennen. Im Juni 2010, kurz vor A. s Geburt, zog der Vater aus Tunesien zur Mutter nach D. Im Oktober 2011 trennten sich die Eltern. Die Mutter zog mit A. zunächst nach B. und später nach E., wo auch die Großeltern von A. leben. Die elterliche Sorge für A. üben die Eltern aufgrund einer Sorgeerklärung vom 10.5.2010 gemeinsam aus. Sie haben am 5.7.2013 vor dem AG Eisenhüttenstadt - 3 F 152/12 - eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung geschlossen, wonach die Mutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Passangelegenheiten allein ausübt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2013 forderte die Mutter den Vater auf, der Beantragung einer Namensänderung von A. S. in A. L. zuzustimmen. Der Vater reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Mit ihrem am 25.11.2013 beim AG eingereichten Antrag hat die Mutter vorgetragen: Es stelle für A. eine Belastung dar, den Namen des Vaters zu tragen, da dieser kein Interesse an seinem Sohn zeige. Vielmehr stände für ihn seine eigene aufenthaltsrechtliche Situation im Vordergrund. Der Vater beabsichtige, A. nach Tunesien zu entführen und beschneiden zu lassen. Die Änderung des Namens entspreche dem Willen des Kindes, schütze es vor Nachfragen anderer Kinder und wirke sich günstig auf das Verhältnis von Mutter und Kind aus. Zudem werde eine Entführung von A. erheblich erschwert, weil Grenzkontrollen bei einer Namensverschiedenheit von Elternteil und Kind aufmerksamer durchgeführt würden.

Die Mutter hat beantragt,

1. sie zu ermächtigen, einen Namensänderungsantrag beim Ordnungsamt des Landkreises ... für A. allein stellen zu dürfen;

2. hilfsweise, ihr das Sorgerecht für A. allein zu übertragen.

Der Vater hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen: Es sei nicht ersichtlich, warum es für A. eine Belastung darstelle, seinen Nachnamen zu tragen, zumal Kinder sich untereinander mit dem Vornamen anredeten. Es treffe auch nicht zu, dass er sich nicht für A. interessiere. Vielmehr unterbinde die Mutter den Kontakt. Sie habe ihre Telefonnummer geändert und ihm nicht bekannt gegeben. Er habe weder die Absicht, A. zu entführen, noch beabsichtige er, die Beschneidung des Jungen gegen den Willen der Mutter durchzusetzen.

Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss vom 6.6.2014 den Hauptantrag der Mutter abgewiesen und über den Hilfsantrag nicht entschieden.

Gegen die Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde und führt zur Begründung aus: Aufgrund der Verschiedenheit der Familiennamen von A. und ihr ergäben sich Nachteile bei der Abfertigung zu Urlaubsreisen. Diese Nachteile wirkten sich auch auf A. aus, da er erleben müsse, dass ihre Position als Sorgeberechtigte in Frage gestellt werde. Der Vater habe diese Wirkung in der Vergangenheit noch forciert, indem er A. ein Foto einer anderen Frau gezeigt und behauptet habe, dies sei A. s Mutter. Er wolle A. nach Tunesien bringen und ihn enger an seine Familie binden. Auch beabsichtige er, A. beschneiden zu lassen. Der Vater habe dies während des Zusammenlebens insbesondere im Jahr 2011 häufig, auch vor Zeugen, erklärt und in der Auseinandersetzung mit ihr kompromisslos darauf beharrt. Die Namensänderung sei für A. wegen der sich daraus ergebenden Verbindung zu ihr wichtig. Zudem könne A. seinen Nachnamen bisher nicht einmal aussprechen.

Die Mutter beantragt, den Beschluss vom 6.6.2014 abzuändern und

1. sie zu ermächtigen, den Antrag auf Namensänderung beim Landkreis ... für A. allein stellen zu dürfen;

2. hilfsweise, ihr das Sorgerecht für A. allein zu übertragen.

Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, dass er A. weder entführen, noch seine Beschneidung herbeiführen oder ihm eine dem muslimischen Glauben entsprechende Ernährung vorschreiben wolle. Notwendige, am Kindeswohl orientierte Gründe, die für eine Namensänderung sprechen würden, lägen nicht vor. Die Mutter versuche, jeglichen Kontakt zwischen ihm und dem Kind zu unterbinden.

Der Senat hat einen Bericht des Verfahrensbeistandes und der Jugendämter des Landkreises ... und der Stadt D. eingeholt. Auf die Stellungnahmen vom 2...

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