Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 24.01.2023, Az. 4 O 194/22, wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu tragen hat.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat als Sicherungseigentümerin gegen den Beklagten als Besitzer des Fahrzeuges BMW M 2 Coupé, amtliches Kennzeichen ... mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... einen Herausgabeanspruch geltend gemacht.

Die Klägerin schloss am 14.02.2017 mit (Name 01) als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Fahrzeug im Sicherungseigentum der Bank steht, bis alle Forderungen der Bank aus dem Darlehensvertrag erfüllt sind.

Am 21.07.2021 ist über das Vermögen der Darlehensnehmerin ein Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Cottbus eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt (Name 02) bestellt. Mit Schreiben vom 18.08.2021 kündigte daraufhin die Klägerin das Darlehen fristlos und forderte von der Darlehensnehmerin die Herausgabe des Fahrzeugs.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte der Insolvenzverwalter den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sich das sicherungsübereignete Fahrzeug im Besitz des Beklagten in (Ort 01) befindet.

Mit Schreiben vom 28.02.2022 forderte die Klägerin den Beklagten daraufhin außergerichtlich vergeblich auf, das Fahrzeug an sie bis zum 17.03.2022 herauszugeben.

Hierauf erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2022 Klage.

Die Klageschrift ist dem in (Ort 02) wohnenden Beklagten am 08.10.2022 zugestellt worden.

Mit Email vom 16.10.2022 wandte sich der Beklagte an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und bot an, den BMW für 16.215,09 EUR abzulösen. Am 17.10.2022 erklärte er, dass sie die Email vom Vortag vergessen sollten, das Auto in (Ort 01) abgeholt werden könne und nannte die entsprechende Adresse.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 hat die Klägerin vor dem Hintergrund, dass durch eine beauftragte Sicherstellungsfirma das Fahrzeug beim Beklagten abgeholt und an die Klägerin zurückgegeben werden konnte, zunächst die Klagerücknahme erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass die Klage bereits vor Erklärung der Rücknahme zugestellt worden ist und die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht vorliegen dürften, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten am 05.01.2023 zugestellt worden unter Hinweis darauf, dass gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung nicht widerspricht. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Mit Beschluss vom 24.01.2023, der dem Beklagten am 27.01.2023 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.02.2023 vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Klägerin begehrt. Dies begründet der Beklagte damit, dass er nie Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei, sondern das Fahrzeug lediglich auf seinem Grundstück in (Ort 01) von der Darlehensnehmerin untergestellt worden sei. Diese sei auch im Besitz der Fahrzeugschlüssel und Papiere gewesen.

Mit Beschluss vom 19.05.2023 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. 1. Da die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter getroffen wurde, entscheidet auch das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz durch eines seiner Mitglieder als originärer Einzelrichter, § 568 Abs. 1 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen, unter denen das Landgericht Cottbus über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entscheiden konnte, lagen nicht vor. Eine übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits kam nämlich nur solange in Betracht, als das Verfahren noch nicht anderweitig beendet war. Dies war hier aber der Fall, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.11.2022 die Klage zurückgenommen hat und diese Klagerücknahme den Rechtsstreit beendet hat.

Eine Auslegung der mit Schriftsatz vom 02.11.2022 erklärten Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kam vorliegend nicht in Betracht, da die Erklärung einen nach Wortlaut und Zweck eindeutigen Inhalt hatte und daher für eine Auslegung der Erklärung kein Raum blieb (vgl. hierzu auch BGH Bes...

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