Leitsatz (amtlich)

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners kann das Kostenfestsetzungsverfahren auch dann unterbrechen, wenn die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist.

2. Ein in Frankreich beantragtes Überschuldungsverfahren ist nicht geeignet, eine Unterbrechung eines inländischen Kostenfestsetzungsverfahrens herbeizuführen.

3. Ein in Frankreich verfügtes Insolvenzverfahren kann die Unterbrechung eines inländischen Kostenfestsetzungsverfahrens nur dann zur Folge haben, wenn ein förmlicher Eröffnungsbeschluss vorliegt.

 

Normenkette

InsO § 352; ZPO § 240

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen 2 O 170/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Cottbus vom 17.5.2010 - 2 O 170/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Das LG hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 28.1.2010 stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der in Frankreich wohnhaften Beklagten auferlegt.

Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 17.5.2010 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.893,17 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 14.6.2010 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 22.6.2010 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, das LG sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Die Klägerin habe bis heute die Kredite nicht gekündigt. Die Kündigung der Kredite sei ihr nicht zugegangen, sie lebe seit dem 1.3.2006 in Frankreich. Seit dem 27.12.2009 habe sie ein Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung in Frankreich beantragt. Wegen ihrer Vermögensverhältnisse habe die Klägerin die Kosten zu tragen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 8.7.2010 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 1.893,17 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.) Soweit die Beklagte Einwände gegen die Richtigkeit des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Versäumnisurteils und seiner Kostenentscheidung erhebt, sind diese Einwendungen im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.7.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Wer sich gegen die Klage nicht in der gebotenen Form verteidigt, kann nicht nach Ablauf aller Rechtsmittelfristen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, das Urteil sei falsch. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ist nicht dazu da, rechtskräftige Entscheidungen abzuändern.

2.) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht gemäß den §§ 352 Abs. 1 InsO, 240 ZPO wegen der Eröffnung eines französischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.

Zwar kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners das Kostenfestsetzungsverfahren auch dann unterbrechen, wenn - wie hier - die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist (KG, Beschl. v. 18.1.2007 - 19 WF 244/06, FamRZ 2008, 1203, zitiert nach Juris).

Grundsätzlich ist auch ein in Frankreich verfügtes Insolvenzverfahren geeignet, eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO herbeizuführen (OLG München, Urt. v. 12.11.2008 - 7 U 3047/08, zitiert nach Juris).

Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre.

Dass die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann in Frankreich ein Verfahren wegen Überschuldung beantragt hat, hat sie zwar durch die Vorlage eines - ausschließlich in französischer Sprache vorgelegten - Schreibens der Commission de Surendettement des Particuliers du H.-R. nachgewiesen. Dass es sich bei dem beantragten Verfahren um ein gerichtliches Verfahren der Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Die in dem genannten Schreiben in Bezug genommenen Vorschriften des Code de la Consommation (Artt. L330-1, L331-1 ff.) lassen vielmehr erkennen, dass dieses Überschuldungsverfahren - ähnlich einem Vergleichverfahren - die Anpassung der Verbindlichkeiten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zum Ziel hat. Dies ist kein Verfahren, das das hier zur Entscheidung stehende Kostenfestsetzungsverfahren unterbrechen könnte.

Aus den Terminsladungen des Tribunal de Grande Instance de C. vom 9.4.2010 und 6.5.2010, die die Beklagte vorgelegt hat, ergibt sich zwar, dass auch ein gerichtliches Verfahren in Frankreich anhängig ist. Welchen Charakter dieses Verfahren hat, ist jedoch mangels näherer Darlegungen der Beklagten nicht ersichtlich. Jedenfalls kann ein ausländisches Insolvenzverfahren die Unterbrechung eines inländischen Kostenfestsetzungsverfahrens nur dann zu...

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