Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugs- und Deliktszinsen).

 

Normenkette

BGB § 249 (Cb), § 849

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Urteil vom 29.11.2019; Aktenzeichen 7 U 56/19)

LG Halle (Saale) (Urteil vom 28.06.2019; Aktenzeichen 6 O 486/18)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 29.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die bis zum 5.10.2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Rz. 2

Die Klägerin erwarb am 22.7.2014 von einem Autohaus einen Pkw Skoda Rapid als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 20.380 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Rz. 3

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Verzugszinsen ab dem 27.6.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Rz. 4

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie den geltend gemachten Kaufpreiserstattungsanspruch unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen auf 16.095,48 EUR reduziert hat, neben Verzugszinsen nun zusätzlich Deliktszinsen aus dem Betrag von 20.380 EUR ab dem 22.7.2014 bis zum 6.9.2019 und danach Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag geltend macht, hat das OLG das Urteil des LG abgeändert. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 14.831,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt, den Annahmeverzug festgestellt und die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Rz. 5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagte hat ihre (unbeschränkt eingelegte) Revision mit am 5.10.2020 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Naumburg, BeckRS 2019, 42658), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Rz. 7

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagte habe die Klägerin durch das Inverkehrbringen des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis von 20.380 EUR müsse sich die Klägerin allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Angesichts einer Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 81.680 km und einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km betrage die Nutzungsentschädigung 5.548,79 EUR. Deliktszinsen könne die Klägerin nicht verlangen.

II.

Rz. 8

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Rz. 9

1. Über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinaus steht der Klägerin kein weitergehender Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu.

Rz. 10

Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Kaufpreises im Wege der Vorteilsanrechnung um von ihr gezogene Nutzungsvorteile zu reduzieren ist. Die von der Klägerin mit ihrer Revision hiergegen u.a. erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19 NJW 2020, 1962 Rz. 64 ff. m.w.N.; v. 30.7.2020 - VI ZR 354/19 NJW 2020, 2796 Rz. 11).

Rz. 11

2. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin - zu Recht keine Zinsen auf den Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung zuerkannt.

Rz. 12

a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen nach § 849 BGB zu. Einer Anwendung des § 849 BGB steht schon entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 354/19 NJW 2020, 2796 Rz. 17 ff. und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rz. 20 ff.).

Rz. 13

b) Der Klägerin stehen - entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin - auch keine Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung zu. Ungeachtet der Frage, ob es prozessual zulässig ist, den Grund für die Zahlung von Zinsen in der Revisionsinstanz auszutauschen, sind im Streitfall keine besonderen Gründe i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 354/19 NJW 2020, 2796 Rz. 22 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rz. 26 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14433210

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