Leitsatz (amtlich)

a) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteter Maßnahmen einer Dienstaufsicht führenden Stelle voraus.

b) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haushaltsgesetzgeber stellt keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" dar.

 

Normenkette

GG Art. 97 Abs. 1; DRiG §§ 25-26

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 01.10.2003; Aktenzeichen DGH 1/03)

LG Berlin

 

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs beim KG v. 1.10.2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter beim AG T. und leitet dort eine Familienabteilung. Er wendet sich gegen unzumutbare Arbeitsbedingungen und sieht dadurch seine richterliche Unabhängigkeit verletzt.

Der Antragsgegner stellte ihm nach eigenen Angaben im Jahre 2003 nur folgende Bücher als Handexemplare zur Verfügung: Schönfelder, Deutsche Gesetze, Schwab/Wagenitz, Familienrechtliche Gesetze, 2. Aufl. 1998, Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl. 1991, Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl. 1992 und Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. 1993. Einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und ein Handbuch zum Scheidungs- und Unterhaltsrecht in neuerer Auflage besitzt der Antragsteller dienstlich nicht.

Verfügungen, Beschlüsse etc. des Antragstellers wurden von der Kanzlei in der zweiten Jahreshälfte 2001 durchschnittlich erst nach drei Monaten geschrieben. In Einzelfällen dauerte die Erledigung mehr als vier Monate. Seit 2002 betragen die Erledigungszeiten der Kanzlei nach Angaben des Antragsgegners nicht mehr als acht Wochen; nach dem Vorbringen des Antragstellers wurden Beschlüsse und Verfügungen seit dem Herbst 2000 in über 800 Fällen erst geschrieben, nachdem sie vier bis sieben Monate in der Kanzlei lagen.

Seit 1993 wurden mehrere Abteilungen des FamG geschlossen. Die Eingänge in der vom Antragsteller geleiteten Abteilung stiegen bei einem Pensum von 330 von 425 im Jahre 1993 auf 529 im Jahre 2001, der Bestand von 440 Sachen auf 824 im Jahre 2002. Als eine Familienrichterin längerfristig erkrankte, wurde die von ihr geleitete Abteilung zum 1.2.2003 aufgelöst und die offenen Verfahren auf die anderen Abteilungen des FamG, u.a. die des Antragstellers, verteilt. Der Antragsgegner, dessen Justizhaushalt im Jahre 2001 auf 2,81 % des Landeshaushalts reduziert wurde (Nordrhein-Westfalen 5,8 %), rechtfertigt diese Zustände mit knappen Haushaltsmitteln.

Der Antragsteller beruft sich darauf, angesichts unzureichender personeller Ausstattung des AG mit Richtern, Kanzlei- und Geschäftsstellenkräften sowie wegen fehlender Arbeitsmittel werde seine Sachbearbeitung und damit seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Personalausstattung für Familienrechtsstreitigkeiten sei nach der Einwohnerzahl Berlins vor der Wiedervereinigung bemessen. Mangels vorhandener Bereitschaftsrichter komme es zu überdurchschnittlich vielen Vertretungseinsätzen. Sein Dezernat habe sich trotz weit über dem Pensum liegender Erledigungszahlen nahezu verdreifacht; der Terminstand liege bei bis zu einem Jahr. Zudem erfordere die seit etwa zehn Jahren fehlende Fortbildung der Registratur- und Kanzleimitarbeiterinnen eine verstärkte Kontrolle der Aktenführung. Scheidungsklagen könnten wegen Personalmangels teilweise erst zwei Monate nach Eingang zugestellt werden. Angesichts dieser desolaten Zustände sei ihm die Erfüllung der Justizgewährungspflicht nach rechtsstaatlichen Regeln nicht mehr möglich. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei wegen der Untätigkeit des Antragsgegners entbehrlich gewesen.

Der Antragsgegner hält die Arbeitsbedingungen des Antragstellers zwar nicht für optimal, aber nicht für derartig desolat, dass sie dessen richterliche Unabhängigkeit tangierten. Im möglichen Maße würden dem Antragsteller die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt.

Das Dienstgericht bei dem LG Berlin hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Prüfungsantrag sei unzulässig. Es fehle bereits an der Durchführung des gem. § 66 Abs. 2 DRiG, § 58 S. 2 BlnRiG für das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5e BlnRiG vorgesehenen Vorverfahrens. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der Richter entgegen § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5e BlnRiG keine Maßnahme der Dienstaufsicht beanstandet habe. Der Antragsteller wende sich nicht gegen eine konkrete Maßnahme des Dienstaufsicht führenden Präsidenten des AG, sondern beziehe sich allgemein auf die unzumutbaren Arbeitsbedingungen, die allein noch keine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellten. Sein Begehren laufe darauf hinaus festzustellen, dass der Justizbereich mit mehr finanziellen, personellen und materiellen Mitteln hätte ausgestattet werden müssen. Dieses Ziel könne er jedoch nicht im Rahmen des Prüfungsverfahrens erreichen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert halte. Es sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Justizbereich nicht die gewünschten finanziellen Mittel zur Verfügung stelle. Weder der Richter noch die Dienstaufsicht führenden Stellen in der Justiz hätten hierauf direkten Einfluss. Es sei auch nicht Aufgabe der Dienstgerichte, im Rahmen eines Prüfungsverfahrens die politischen Entscheidungen der Legislative zu prüfen und zu entscheiden, ob der Staat als solcher - und nicht die Dienstaufsicht führenden Stellen - auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel noch seiner Justizgewährungspflicht in erforderlichem Maß nachkomme.

Ohne Erfolg bleibe der Prüfungsantrag auch, soweit es um die Zuteilung vorhandener Mittel gehe. Zwar habe der Antragsteller insoweit einen Anspruch, in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt zu werden. Es fehle aber an ausreichendem Vortrag, dass er von der Dienstaufsicht konkrete Maßnahmen gefordert habe, die ihm trotz vorhandener Möglichkeit unter Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit verweigert worden seien.

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner seit dem 1.1.2001, hilfsweise seit dem 4.8.2003, durch unzumutbare Arbeitsbedingungen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt hat. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift v. 2.12.2003 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 S. 2 BlnRiG) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Prüfungsantrag des Antragstellers unzulässig ist.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings dem Erfordernis eines Vorverfahrens (§§ 39 Nr. 5 Buchst. e, 58 S. 2 BlnRiG, §§ 26 Abs. 3, 66 Abs. 2 DRiG, § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [148 f.] = MDR 1983, 400; v. 10.8.2001 - RiZ(R) 5/00, MDR 2002, 60 = BGHReport 2002, 88 = NJW 2002, 359) sind im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG die Anträge nicht schon wegen Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens unzulässig, wenn sich die die Dienstaufsicht über den Richter führende oberste Dienstbehörde als Vertreter des beklagten Landes sachlich auf die Anträge eingelassen und deren Zurückweisung beantragt hat. Das hat die Senatsverwaltung für Justiz des beklagten Landes hier getan.

2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unzulässig, weil sich der Richter - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht wendet.

Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist der Rechtsweg zu den Dienstgerichten nur gegeben, soweit das Deutsche Richtergesetz dies bestimmt (§§ 62, 78 ff. DRiG). Nach § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht bei "Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3". Diese spezialgesetzliche Sonderkompetenz der Dienstgerichtsbarkeit ist dazu bestimmt, den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gegen alle Stellen der vollziehenden Gewalt zu sichern, die auf Grund der Dienstaufsicht grundsätzlich die Rechtsmacht haben, auf die Tätigkeit des Richters einzuwirken. Deswegen ist ein Prüfungsantrag nur zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 27.1.1995 - RiZ(R) 3/94, Urteilsumdruck S. 15, 16). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers nicht.

a) Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch den Antragsgegner als der obersten Dienstaufsicht führenden Stelle in der Berliner Justizverwaltung beruft, fehlt es an der erforderlichen Darlegung konkreter Maßnahmen, durch die der Antragsgegner die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt haben soll. Die Schilderung der unzumutbaren Arbeitsbedingungen genügt hierfür nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, dass diese Arbeitsbedingungen auf einem gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteten konkreten Verhalten der Justizbehörden beruhen (BGH, Urt. v. 12.11.1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374 [378]; v. 4.12.1989 - RiZ(R) 5/89, MDR 1990, 718 = NJW 1991, 425, je. m.w.N.). Hiervon geht im Übrigen der Antragsteller selbst nicht aus. In seinem mit der Antragsschrift vorgelegten Schreiben v. 6.1.2002 hat er zum Ausdruck gebracht, nach seiner Einschätzung erscheine eine Behebung der von ihm gerügten unzumutbaren Arbeitsbedingungen durch die Justiz- und Gerichtsverwaltung ausgeschlossen.

b) Soweit er geltend macht, die dem Justizbereich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seien nicht ausreichend zur Erfüllung der staatlichen Justizgewährungspflicht, kann hierauf ein Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht gestützt werden.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob das Land Berlin, woran angesichts der vom Antragsteller gerügten unzureichenden Ausstattung mit Fachliteratur, der unvertretbar langen Erledigungszeiten der Kanzlei und der Schließung mehrerer Abteilungen des FamG Zweifel bestehen, seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten (BVerfG v. 12.2.1992 - 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 [345] = MDR 1992, 713 m.w.N.; v. 2.3.1993 - 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 [123]), dem damit einhergehenden rechtsstaatlichen Gebot zügiger Verfahrenserledigung (BVerfG v. 2.3.1993 - 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 [124] m.w.N.; auch Art. 6 Abs. 1 EMRK; EuGHMR v. 1.7.1997 - 125/1996/744/943, NJW 1997, 2809 [2810]) und der daraus folgenden Pflicht zur angemessenen personellen und sächlichen Ausstattung der Gerichte (BVerfGE 36, 264 [275]; BVerfG NJW 2000, 797; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 16 Rz. 87; Weber/Grellert, NJW 1990, 1777 [1778]; ebenso zu Art. 19 Abs. 4 GG Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rz. 263; Papier, NJW 2001, 1089 [1093]; zur Verpflichtung und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rz. 14) nachgekommen ist.

Es muss auch nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die richterliche Unabhängigkeit durch die Haushaltsgesetzgebung, sofern diese nicht für eine ausreichende Personal- und Sachausstattung der Justiz sorgt, beeinträchtigt werden kann (Kissel, GVG, 3. Aufl., § 1 Rz. 104; Pfeiffer, DRiZ 1988, 85; allgemein zum Schutz des Art. 97 GG vor Eingriffen der Legislative: BVerfGE 12, 67 [71]; BVerfGE 38, 1 [21]; Papier, NJW 2001, 1089 [1090]).

bb) Der Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG erweist sich jedenfalls deshalb als unzulässig, weil die vom Antragsteller zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens gemachte unzureichende finanzielle Ausstattung der Justiz keine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG ist. Zwar hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefasst. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st.Rspr., BGH, Urt. v. 25.9.2002 - RiZ(R) 2/01, BGHReport 2003, 206 = NJW 2003, 282 m.w.N.). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle (st.Rspr., BGH, Urt. v. 12.11.1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374 [378]; v. 4.12.1989 - RiZ(R) 5/89, MDR 1990, 718 = NJW 1991, 425, je. m.w.N.). Hieran fehlt es, weil der Antragsteller mit seiner Rüge, die dem Justizbereich zur Verfügung stehenden Mittel seien nicht ausreichend, kein Verhalten eines Dienstaufsichtsorgans beanstandet. Entscheidend kommt es ihm insoweit vielmehr auf eine bessere haushaltsmäßige Ausstattung des Justizbereichs an. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, entscheiden über die finanzielle Ausstattung der Justiz nicht die Dienstaufsichtsbehörden des Justizbereichs selbst, sondern die Legislative als Haushaltsgesetzgeber (Kissel, GVG, 3. Aufl., Einl. Rz. 170, § 22 Rz. 18). § 26 Abs. 3 DRiG lässt sich hiernach auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht anwenden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch aus dem Senatsurteil (BGH, Urt. v. 25.9.2002 - RiZ(R) 2/01, BGHReport 2003, 206 = NJW 2003, 282 [283]) nichts zu seinen Gunsten. Gegenstand dieses Urteils waren allein die mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit bestehenden Pflichten der Dienstaufsicht führenden Justizbehörden bei der Zuweisung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Insoweit hat der Senat entschieden, dass Richter einen Anspruch gegen die Dienstaufsichtsbehörden auf ermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sachlichen Ausstattung haben, hat aber offen gelassen, ob die Justizbehörden im Einzelfall mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit auch verpflichtet sein können, noch nicht vorhandene Ausstattung bereitzustellen. Das Urteil enthält damit ausschließlich Aussagen zu den Pflichten der Dienstaufsicht führenden Justizbehörden i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG, nicht aber zu den Folgen einer vom Haushaltsgesetzgeber - und damit nicht von einer Dienstaufsicht führenden Stelle i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG - zu verantwortenden unzureichenden haushaltsmäßigen Ausstattung des Justizbereichs.

cc) Durch die Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3 DRiG läuft die von Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit nicht etwa leer. Schutz vor Eingriffen in die sachliche und persönliche Unabhängigkeit kann der Richter nämlich nicht nur in den den Dienstgerichten zugewiesenen Fällen erhalten. Sofern im Einzelfall eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vorliegt, kann der einzelne Richter diese nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG über Art. 33 Abs. 5 GG als Verletzung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (BVerfGE 12, 81 [87 f.]; BVerfG NJW 1996, 2149 [2150] m.w.N.; Detterbeck in Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 97 Rz. 7; Schulze/Fielitz in Dreier, Grundgesetz, Art. 97 Rz. 16). Dies gilt auch für die Verletzung des Art. 97 GG durch gesetzgeberisches Handeln (BVerfGE 12, 67 [71, 81 ff.]).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 S. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 1 S. 1 GKG).

 

Fundstellen

NJW 2005, 905

BGHR 2005, 339

FamRZ 2005, 338

MDR 2005, 359

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