Leitsatz (amtlich)
Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749).
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 15.12.2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Verwertung von Fotografien festgestellt worden ist.
Hiervon ausgenommen sind Fotografien von
1. Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden ab dem 11.2.1998,
2. Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees mit Marmorpalais, Schloss Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Gartenarchitekturen und -gebäuden ab dem 11.2.1998,
3. Schloss und Park Rheinsberg einschließlich aller Nebengebäude, Wasserflächen und Brücken ab dem 27.3.1997,
4. Schloss und Park Charlottenburg mit den Nebengebäuden Belvedere, Mausoleum und Schinkelpavillon ab dem 5.1.2010,
5. Schloss und Park Sacrow ab dem 16.2.1998,
6. Schloss Glienicke und Parkgebäude ab dem 5.1.2010 und
7. Schloss und Park Königs Wusterhausen einschließlich Nebenanlagen ab dem 24.3.1999;
insoweit bleiben die Verurteilung zur Unterlassung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist eine durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vom 23.8.1994 (GVBl. Bln. S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 - StV) errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung, deren Aufgabe es ist, etwa 150 ehemals preußische Schlösser und andere historische Bauten und dazu gehörige Gartenanlagen zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte, eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, z.B. von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt, Fotos von Kulturgütern, die der Klägerin gehören, etwa Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude, ohne ihre - von einem Entgelt abhängige - Genehmigung vermarktet. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, nicht zu privaten Zwecken nach dem 23.8.1994 angefertigte Fotos der ihr gehörenden Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben oder dies geschehen zu lassen, soweit diese Fotos innerhalb ihrer Anwesen aufgenommen wurden. Darüber hinaus beantragt sie Auskunft über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.
Rz. 2
Das LG hat der Klage stattgegeben (LG Potsdam, ZUM 2009, 430). Das OLG hat sie im ersten Berufungsverfahren abgewiesen (OLG Brandenburg GRUR 2010, 927). Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749). Im zweiten Berufungsverfahren hat das OLG die Verurteilung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Unterlassungsantrags auf Aufnahmen aus dem Zeitraum ab dem 23.8.1994 und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den Zeitraum nach der Verkündung des ersten Revisionsurteils des Senats am 17.12.2010 reduziert (GRUR-RR 2012, 301). Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 3
Das Berufungsgericht hält die Klage für überwiegend begründet. Nach der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsverfahren sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Eigentum der Klägerin an ihren Grundstücken verletze, indem sie von den Gebäuden und Parkanlagen ungenehmigt Fotoaufnahme anfertige und verwerte. Fest stehe ferner, dass die Klägerin in der Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs weder durch den Staatsvertrag über ihre Errichtung, durch ihre Satzung oder andere öffentlich-rechtlichen Normen noch durch die Pressefreiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe das Eigentum an sechs Anwesen, darunter Schlosspark Sanssouci mit Neuem Palais und Neuem Garten sowie Schloss und Park Rheinsberg, nachgewiesen. Für die anderen Anwesen bedürfe es eines Nachweises nicht, weil die Klägerin die Unterlassung nur für Grundstücke verlange, die ihr gehörten. Sie könne aber Unterlassung nur für Aufnahmen verlangen, die nach dem 23.8.1994 angefertigt worden seien. Begründet sei auch der Auskunftsanspruch, weil die Klägerin Auskunft nur unter der Bedingung des Eigentumsnachweises verlange. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könne nur für den Zeitraum ab der Verkündung des ersten Revisionsurteils angenommen werden. Eigentumsbeeinträchtigungen in dem Zeitraum davor habe die Beklagte nicht zu vertreten.
II.
Rz. 4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 5
1. Die Unterlassungsverurteilung ist nur teilweise gerechtfertigt.
Rz. 6
a) Diese Verurteilung kann schon deshalb nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden, weil sie zu unbestimmt ist.
Rz. 7
aa) Die Verurteilung der Beklagten setzt einen zulässigen und d.h. nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO "bestimmten" Klageantrag voraus. In diesem Sinne bestimmt ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954; v. 17.7.2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1 [8 f.] und BGH, Urt. v. 29.5.2009 - V ZR 15/08, NJW 2009, 2528 [2529]; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rz. 13). Diesen Anforderungen genügen der Antrag der Klägerin und die ihm stattgebende Unterlassungsverurteilung nicht.
Rz. 8
bb) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin von der Beklagten Unterlassung der Vermarktung von Fotos nur der Anwesen beantragt hat, die ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum übertragen worden sind. Die Anwesen sind aber in dem Urteil nicht bezeichnet; die Verurteilung zur Unterlassung ist - anders als die Verurteilung zur Auskunft - auch nicht davon abhängig, dass der Beklagten das Eigentum nachgewiesen wird. Das führt dazu, dass diese nicht erkennen kann, Fotos welcher der von der Klägerin verwalteten Schlösser und Gärten von dem Vermarktungsverbot erfasst werden. Der wesentliche Streitpunkt des zweiten Berufungsverfahrens wird damit nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Das ist nicht zulässig.
Rz. 9
cc) Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Senat einen Antrag der hier gestellten Art und eine darauf gestützte Verurteilung in seinem Urteil vom 17.12.2010 gegen den Beklagten in dem parallelen Rechtsstreit V ZR 46/10 (ZUM 2011, 333, Tenor veröffentlicht bei juris) nicht als ausreichend bestimmt anerkannt. In jenem Urteil hat der Senat den dortigen Beklagten zwar zur Unterlassung der Vermarktung "der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter" verurteilt. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen und in die Verurteilung eine Bezugnahme auf den Staatsvertrag über die Errichtung der Klägerin vom 23.8.1994 aufgenommen, der in Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 die Anwesen im Einzelnen aufführt, die der Klägerin übertragen werden sollen. Ohne diesen Verweis könnte nicht festgestellt werden, welche Anwesen von dem Verbot erfasst sind.
Rz. 10
b) Die Unbestimmtheit der Verurteilung führt aber nicht dazu, dass die Unterlassungsverurteilung in vollem Umfang aufzuheben wäre. Die Klägerin möchte mit ihrem Antrag eine Unterlassungsverurteilung der Beklagten für jedes einzelne der von ihr nach dem Staatsvertrag verwalteten Anwesen erreichen. Die Zusammenfassung dieser Unterlassungsansprüche in einem - wenn auch zu unbestimmt gefassten - Sammelantrag ändert nichts daran, dass die Einzelansprüche darin enthalten sind. Die Einzelansprüche sind deshalb auch bei Unzulässigkeit des Sammelantrags zuzuerkennen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Anwesen festgestellt sind.
Rz. 11
c) Danach ist die ausgesprochene Unterlassungsverurteilung hinsichtlich der in dem Ausspruch dieses Urteils bezeichneten sieben Anwesen für Fotografien, die nach den jeweils angegebenen Erwerbszeitpunkten aufgenommen worden sind, begründet und insoweit aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist sie aufzuheben, weil das Eigentum der Klägerin an den anderen Anwesen und bei den im Ausspruch dieses Urteils genannten Anwesen ein früherer Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht festgestellt sind.
Rz. 12
aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen. Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH (Nachweise in den Urteilen v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rz. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rz. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rz. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rz. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rz. 8). Die Entscheidungen haben nicht nur Zustimmung (Flöter/Königs, ZUM 2012, 383, 384 und 387; Schabenberger, GRUR-Prax. 2011, 139), sondern auch Kritik erfahren (Lehment, GRUR 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375; Stieper, ZUM 2011, 331). Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsanspruchs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Senat bei der Kontrolle der Ausübung dieses Anspruchs gelangt ist. Sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.
Rz. 13
(1) Gegen den Unterlassungsanspruch wird eingewandt, die Verwertung ungenehmigter Fotografien eines fremden Grundstücks, die dessen Betreten voraussetzen, beeinträchtige das Grundstückseigentum nicht. Dem Eigentümer stehe das Recht zur Verwertung solcher Aufnahmen nicht zu (Lehment, GRUR 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331 [332]). Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des BGH erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17.12.2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749 [750 f.] Rz. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rz. 15-18). Sie beruhen auf drei grundlegenden Missverständnissen.
Rz. 14
(a) Das erste Missverständnis betrifft die Frage nach dem Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums. Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der in § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen ist (BGH, Urt. v. 19.12.1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37 [39]; v. 19.9.2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172 [175]; v. 1.7.2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rz. 14). Zu dem Zuweisungsgehalt des (Grundstücks-) Eigentums gehört, darüber besteht noch Einigkeit, nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit gehört aber, was die Kritik übersieht, zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (so schon BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778 [779]). Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung. Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des BGH seit langem anerkannt (BGH, Urt. v. 15.9.2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702; v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, Senat, Urt. v. 19.9.2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172 [178]; ferner OLG Dresden, NJW 2005, 1871 und OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514). Hierin liegt keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeinträchtigt, wenn die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So deckt etwa die Einwilligung in eine bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere (BGH, Urt. v. 22.1.1985 - VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617 [1618 f.]; v. 28.9.2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56 [57]; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1112). Ähnlich liegt es bei der schlichten Einwilligung in die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [306 f.] Rz. 36).
Rz. 15
(b) Das zweite Missverständnis der Kritik betrifft den Charakter des Abwehranspruchs des Grundstückseigentümers. Dieser Anspruch vermittelt dem Grundstückseigentümer zwar das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden. Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 [752 f.] Rz. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rz. 34). Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rz. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rz. 15). Diese Rechtsfolge ist vielmehr der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungenehmigten Verwertung von Fotografien erfährt. Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbetreibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über den Zugang zu seinen Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-, sondern zu einem Nutzungsverbot (BGH, Urt. v. 19.9.2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172 [178]).
Rz. 16
(c) Das dritte Missverständnis der Kritik betrifft den Rechtfertigungsgehalt des Urheberrechts des Fotografen an den ungenehmigten Fotografien. Sein Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermittelt es dem Fotografen aber keine Befugnisse. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, aufgrund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte.
Rz. 17
(2) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BVerfG vom 22.2.2011 (BVerfGE 128, 226 - sog. Fraport-Urteil) und den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts.
Rz. 18
(a) Das BVerfG hat in seinem sog. Fraport-Urteil entschieden, dass eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der öffentlichen Hand zustehen, der Grundrechtsbindung nicht entzogen ist und deshalb zivilrechtliche Befugnisse wie das Hausrecht nur so ausüben darf, wie es staatliche Stellen unter Beachtung der Grundrechte könnten (BVerfGE 128, 226 [247 f.] [B. I. 1. c], 258 f. [B II. 3.]). Eine solche Überlagerung des Zivilrechts durch eine Ausübungskontrolle anhand der maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn staatliche Stellen öffentliche Aufgaben oder Zwecke mit den Mitteln des Zivilrechts verfolgen (BGH, Urt. v. 26.10.1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230 [231 f.]; v. 29.11.2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93 [106]; v. 4.5.2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30). Er hat deshalb auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rz. 20). Das entspricht den Vorgaben des BVerfG.
Rz. 19
(b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist im Rahmen dieser Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden. Das hat der Senat in dem ersten Revisionsurteil im Einzelnen dargelegt (a.a.O. S. 751 f. Rz. 21-27). Die dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Rz. 20
(aa) Das Verhalten der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu der mit Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit.
Rz. 21
(aaa) Die Klägerin gestattet jedermann - auch der Beklagten - den kostenlosen Zugang zu ihren Anwesen zu nichtkommerziellen Zwecken. Sie gewährleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert nachkommen kann (BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rz. 27). Im vorliegenden Verfahren geht es weder um den Zugang zu amtlichen Informationen der Klägerin als einer Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1/12, juris zur Auskunftspflicht des BRH nach § 1 IFG) oder zu Informationen über eine bestimmte Person (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 6 A 2/07, BVerwGE 130, 29 zur Auskunftspflicht des BND nach § 7 BNDG) noch um die Presse- und Informationsfreiheit und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hat, stellt die Beklagte Fotos u.a. von den Anwesen der Klägerin überwiegend im Auftrag Dritter, z.B. von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative her und bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist allein die kommerzielle Verwertung der Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen, welche die Klägerin auch nicht generell untersagen, sondern lediglich von einem Entgelt abhängig machen will. Die Beklagte verfolgt nicht das Ziel, selbst die Öffentlichkeit über die Anwesen der Klägerin zu informieren: Sie will interessierten Unternehmen entgeltlich Fotos zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe diese dann ihre unternehmerischen Ziele verfolgen können, etwa indem sie solche Fotos in einer Werbebroschüre abdrucken. Zu diesen Zielen kann auch die Information der Öffentlichkeit gehören, etwa wenn ein Presseunternehmen einen Artikel über die Klägerin oder ihre Anwesen mit Fotos aus den Beständen der Beklagten illustrieren möchte. Die Information der Öffentlichkeit ist dann aber nicht Ziel und Aufgabe der Beklagten, sondern Ziel und Aufgabe des Presseunternehmens. Die Beklagte selbst nimmt dabei nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. BVerfG NJW 1992, 1153 [1154]).
Rz. 22
(bbb) In die Berufs- und Gewerbefreiheit der Beklagte greift die Klägerin nicht dadurch ein, dass sie ihr - wie allen anderen Unternehmen - das Anfertigen von Fotos ihrer Anwesen zu kommerziellen Zwecken nur gegen Entgelt erlaubt. Dieses Verhalten steht auch nicht im Widerspruch zur Informationsfreiheit, die schon keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen (BVerfG, NJW 2000, 649), jedenfalls keinen Anspruch vermittelt, solche Informationen kostenlos für eigene gewerbliche Zwecke zu verwerten. Weitergehende Rechte vermittelt Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht (EGMR, EGMR-E 3, 430, 451 Rz. 74 [Rechtssache Leander] und 4, 358, 372 Rz. 52 [Rechtssache Gaskin]). Sie folgen auch nicht aus dem dem Art. 10 EMRK nachgebildeten (Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 11 Rz. 1) Art. 11 Abs. 1 EuGrCh. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten nur dazu, den Zugang zu Kulturgütern i.S.v. Art. 18 AEUV diskriminierungsfrei und so zu gestalten, dass die Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden. Das ist hier aber der Fall, weil die Klägerin die kommerzielle Verwertung von Fotos, die auf ihren Anwesen aufgenommen werden, stets von einem Entgelt abhängig macht. Sie trägt auch dem durch Art. 11 EuGrCh geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dazu: EuGH, Urt. v. 22.1.2013 - Rs. C-283/11 - Sky Österreich gegen ORF, ZUM 2013, 202, 206 Rz. 51 f.) durch die erwähnten Sonderregelungen (Entgeltermäßigung und -freistellung) Rechnung. Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten indessen nicht vor, die gewerbliche Verwertung von Fotografien der von ihnen verwalteten Kulturgüter auch dann kostenfrei zu gestatten, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht besteht. Es würde nach Art. 51 Abs. 2 EuGrCh durch Art. 11 EuGrCh auch nicht erweitert, sollte die Vorschrift überhaupt in diesem Sinne zu verstehen sein.
Rz. 23
bb) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht auch nicht im Widerspruch zu der Aufgabenstellung der Klägerin. Dieser obliegt nach Art. 2 Abs. 1 StV zuvörderst, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und ihr Inventar zu ergänzen. Die Erhaltung der Anwesen ist Voraussetzung dafür, dass diese der Öffentlichkeit auf Dauer zu nichtkommerziellen oder kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht werden können. Die Mittel dafür werden ihr zwar die Bundesländer Berlin und Brandenburg und der Bund nach Art. 2 des Abkommens über die Finanzierung der Klägerin vom 23.8.1994 (GVBl. BB 1995 I S. 6) bereitstellen, aber nur soweit Zuwendungsbedarf besteht, die eigenen Einnahmen also nicht reichen. Dazu gehören auch Entgelte für die über die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 der Satzung der Klägerin grundsätzlich kostenfreie Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen zur Erholung und Erbauung hinausgehenden Nutzungen, für die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können. Solche Nutzungen von einem Entgelt abhängig zu machen, ist angesichts des hohen Aufwands, den die Erhaltung von Schlössern und Parkanlagen, wie sie der Klägerin zugewiesen sind, verursacht, jedenfalls sachlich gerechtfertigt (aM Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331 [333]).
Rz. 24
(cc) Vortrag dazu, dass das Entgelt, das die Klägerin verlangt, unangemessen hoch wäre, hat die Beklagte nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich.
Rz. 25
bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos durch die Beklagte, z.B. durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, abgeleitet (BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rz. 28). Die rechtswidrige Verwendung des Fotos auch nur eines der Anwesen der Klägerin begründet hier auch die Wiederholungsgefahr für alle diese Grundstücke. Die Beklagte hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten, die Klägerin habe kein Recht, ihr die Verwertung der Fotos zu versagen. Sie sei aufgrund des Staatsvertrags verpflichtet, ihr die kommerzielle Verwertung solcher Fotos kostenlos zu gestatten. Damit hat sie sich des Rechts berühmt, Fotos aller Grundstücke der Klägerin kostenlos auch zu kommerziellen Zwecken anfertigen zu dürfen. Daraus folgt die Gefahr, dass sie das Recht, dessen sie sich berühmt, für alle Grundstücke der Klägerin in Anspruch nimmt.
Rz. 26
cc) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass der Unterlassungsanspruch das Eigentum der Klägerin an den Anwesen voraussetzt und Besitz daran nicht ausreicht. Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Klägerin (so aber Stieper, ZUM 2011, 331 [332]), sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den Besitz an dem Grundstück gestützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urt. v. 20.1.2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rz. 7; v. 30.10.2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534, 535 Rz. 11; v. 9.3.2012 - V ZR 115/11, WM 2012, 2168 f. Rz. 8). Darum geht es hier nicht. Die Klägerin verwehrt der Beklagten nicht das Betreten ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück, das deshalb auch festgestellt werden muss. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nur für sieben Anwesen und auch nur für den Zeitraum ab der Eintragung der Klägerin in die betreffenden Grundbücher getroffen. Die weitergehende Verurteilung kann deshalb keinen Bestand haben.
Rz. 27
2. Die Verurteilung zur Auskunft ist nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend bestimmt, weil sie von dem vorherigen Nachweis des Eigentums der Klägerin abhängig ist. Sie ist auch begründet, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin entschieden hat (BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rz. 38).
Rz. 28
3. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar hinreichend bestimmt, aber nur im gleichen Umfang gerechtfertigt wie die Unterlassungsverurteilung. Eine weitergehende Verurteilung erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nicht.
III.
Rz. 29
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rz. 30
Im neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob und seit wann die Klägerin Eigentümerin der übrigen Anwesen ist. Diese Feststellung wäre entbehrlich, wenn die Klägerin nicht nur eigene Eigentumsrechte, sondern auch Eigentumsrechte der bisherigen Eigentümer geltend machte. Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28 [32]; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rz. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rz. 2; für einen Grundbuchberichtigungsanspruch: BGH, Urteile 7.12.2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; v. 6.6.2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79 [80]) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rz. 37).
Fundstellen
Haufe-Index 3722634 |
NJW 2013, 1809 |
NJW 2013, 6 |
EBE/BGH 2013 |
CR 2013, 408 |
GRUR 2013, 623 |
NZM 2014, 93 |
ZfIR 2013, 383 |
JZ 2013, 353 |
JZ 2013, 381 |
JZ 2013, 740 |
JuS 2013, 939 |
MDR 2013, 666 |
ZUM 2013, 571 |
GV/RP 2014, 343 |
ITRB 2013, 121 |
K&R 2013, 397 |
MMR 2014, 64 |
RÜ 2013, 425 |
FuBW 2014, 431 |
FuHe 2014, 370 |
FuNds 2014, 498 |
IPRB 2013, 121 |
KomVerw/T 2014, 221 |
SB 2013, 102 |