Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert der Rechtsanwaltsvergütung bei Streit um die Vergütung des Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.

 

Normenkette

RVG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Entscheidung vom 14.07.2010; Aktenzeichen 4 T 206/10)

AG Aurich (Entscheidung vom 17.10.2007; Aktenzeichen 9 IN 143/07)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.455.599,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4) für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

Rz. 2

Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38 EUR. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3272878

NJW 2012, 8

EBE/BGH 2012

NJW-RR 2012, 1257

JurBüro 2012, 590

ZAP 2012, 1098

ZIP 2012, 1732

DZWir 2012, 481

JZ 2012, 693

MDR 2012, 1127

NZI 2012, 5

ZInsO 2012, 1587

RVGreport 2013, 29

ZVI 2012, 471

RVG prof. 2012, 163

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