Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerdeverfahren. Zwangsvollstreckungsverfahren. Rechtsanwaltsgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem BGH sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO (13/10) zu bestimmen.

 

Normenkette

BRAGO §§ 2, 66, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 4, § 11 Abs. 1 S. 4

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle v. 25.6.2003 geändert.

Die dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin aus der Bundeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 223,76 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 331,76 Euro beantragt und dabei eine 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 BRAGO) nach einem Gegenstandswert von 1.513,77 Euro geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer 5/10-Gebühr gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf insgesamt 88,70 Euro festgesetzt und den weiter gehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin. Er ist der Auffassung, § 61 BRAGO sei auf die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO nicht anzuwenden, weil dieser Gebührentatbestand bei der Einführung der Rechtsbeschwerde durch das Zivilprozessreformgesetz nicht geändert oder angepasst worden sei. Die insoweit bestehende Lücke sei nach § 2 BRAGO durch eine entsprechende Anwendung der §§ 11, 31 BRAGO zu schließen. Hilfsweise wird mit der Erinnerung eine gem. § 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO um 10/10 erhöhte Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geltend gemacht.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse liegt weder eine Regelungslücke noch redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor. Lediglich die Sondervorschrift des § 61a BRAGO sehe für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Scheidungsfolgesachen, in denen sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, eine 20/10-Gebühr vor. Dass der Gesetzgeber diese Ausnahmeregelung getroffen habe, ohne die übrigen Rechtsbeschwerdefälle zu bedenken, sei schwerlich anzunehmen.

Der Senat hat Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz und der Rechtsanwaltskammer beim BGH eingeholt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hält einen geringeren Gebührensatz als 20/10 für nicht auskömmlich, weil bei der ganz großen Mehrzahl der Rechtsbeschwerden der Gegenstandswert nicht über 3.000 Euro liege und auch Gegenstandswerte unter 100 Euro vorkämen. Wegen der in Rechtsbeschwerdeverfahren vom Prozessbevollmächtigten zu erwartenden rechtlichen Durchdringung des Prozess-Stoffs sei auch eine 20/10-Gebühr nur bei einer Mischkalkulation auskömmlich.

2. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat teilweise Erfolg.

a) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von § 66 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO festzusetzen.

aa) Die durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. 1887) als allgemeiner Rechtsbehelf des Zivilprozesses erstmals eingeführte Rechtsbeschwerde nach den §§ 574 ff. ZPO wird von keinem der Gebührentatbestände der BRAGO erfasst. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO galt vor der ZPO-Reform für Beschwerdeverfahren einschließlich der Verfahren über die weitere Beschwerde, für die keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen waren, wie etwa nach § 61a BRAGO a. F. für Scheidungsfolgesachen in Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 ZPO sowie über die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 ZPO, in denen sich die Gebühren nach § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 BRAGO richteten. Die vor der ZPO-Reform in anderen Gesetzen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und ähnlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsbeschwerden waren und sind dagegen auch nach der ZPO-Reform von besonderen Gebührentatbeständen mit unterschiedlichen Gebühren erfasst:

- nach § 46 Abs. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in Verfahren über die die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder in ähnlichen Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug,

- § 65a S. 3 BRAGO zufolge richten sich die Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO,

- nach § 66 Abs. 3 BRAGO richten sich die Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach den in Abs. 2 genannten Gesetzen ebenfalls nach § 11 Abs. 1 S. 4.

Mit der Neufassung des § 61a BRAGO durch Art. 36 Abs. 2 Nr. 13 ZPO-RG hat der Gesetzgeber zum einen der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde im Revisionsverfahren durch die Gebührenregelung in § 61a Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. Rechnung getragen und in Abs. 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass sich die Gebühren nach § 11 Abs. 4, 5 BRAGO richten. Dies gilt nach § 61a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO n. F. in Scheidungsfolgesachen auch für die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 ZPO. Insoweit handelt es sich aber nicht um einen neuen Gebührentatbestand, sondern lediglich um die redaktionelle Anpassung der bisher für die weitere Beschwerde in den genannten Scheidungsfolgesachen der in § 61a BRAGO a. F. getroffenen Gebührenregelung, die im Übrigen beibehalten wurde. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Bundeskasse lässt sich aus der Neufassung des § 61a BRAGO nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber andere Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenrechtlich nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO behandeln wollte. Das Bundesministerium der Justiz hat auf Anfrage mitgeteilt: "Die Materialien des ZPO-Reformgesetz enthalten keinen Hinweis, ob bei der Einführung der Rechtsbeschwerde bewusst von der Schaffung eines besonderen Gebührentatbestandes abgesehen worden ist." Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte enthält insoweit eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1981 - III ZR 66/80, MDR 1981, 824 = NJW 1981, 1726 [1727]; Urt. v. 4.5.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109 [2110]).Dafür spricht auch, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 15/1971) in Anlehnung an die genannten Vorschriften wiederum Regelungen für bestimmte Rechtsbeschwerdeverfahren vorsieht (Vorbemerkung 3.2.1 und 3.1 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu Art. 3 Abschnitt 1 § 2 Abs. 2 des Entwurfs, a. a. O., S. 99, 97), dass daneben aber nunmehr in Nr. 3502 eine besondere Verfahrensgebühr für das Verfahren über andere Rechtsbeschwerden (§ 574 ZPO) vorgesehen ist. Dies soll dem bei Rechtsbeschwerden vor dem BGH nach den §§ 574 ff. ZPO erhöhten Aufwand Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/1971, 219).

bb) Nach § 2 BRAGO sind in Fällen, in denen über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im Gesetz nichts bestimmt ist, die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Insoweit kommt aber nur die sinngemäße Anwendung einer der Sonderregelungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für Rechtsbeschwerdeverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwerdeverfahren im Allgemeinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist ebenso wie die von den Sonderregelungen erfassten Rechtsbeschwerden bewusst revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BGHReport 2002, 849 = MDR 2002, 962 = NJW 2002, 2181). Diese Ausgestaltung des Verfahrens vermag jedoch in Verfahren, in denen - wie im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren - die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann statthaft ist, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat, die sinngemäße Anwendung auch des § 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO (Gebühr: 20/10) nicht zu rechtfertigen. Die von der Erinnerung angeführte Entscheidung des BGH v. 26.1.1983 (BGH v. 26.1.1983 - VIII ZB 13/82, MDR 1983, 574 = NJW 1983, 1270), nach der die Gebühren nach § 11 Abs. 1 BRAGO zu bestimmen sind, betrifft die nunmehr in §§ 15 bis 17 AVAG i. d. F. von Art. 29 Nr. 1 bis 3 ZPO-RG geregelte Rechtsbeschwerde, die keiner besonderen Zulassung bedarf, sondern unter den Voraussetzungen des § 15 AVAG von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei Rechtsbeschwerden nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es einer Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht.

Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und Begründungsaufwand ist es in diesen Fällen nicht geboten, in entsprechender Anwendung von § 61a Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 eine 20/10-Gebühr anzusetzen. Vielmehr erscheint in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr angemessen.

b) Demzufolge ist die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin nach dem Gegenstandswert von 1.513,77 Euro wie folgt festzusetzen:

13/10-Gebühr gem. §§ 2, 31 Abs. 1 Nr. 1,

§ 66 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO 172,90 Euro

Pauschale gem. § 26 S. 2 BRAGO 20,00Euro

192,90 Euro

16 % Mehrwertsteuer 30,86Euro 223,76 Euro.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

 

Fundstellen

BGHR 2004, 705

EBE/BGH 2004, 1

FamRZ 2004, 702

NJW-RR 2004, 502

FA 2004, 183

WM 2004, 494

InVo 2004, 342

MDR 2004, 597

Rpfleger 2004, 317

ZInsO 2004, 345

AGS 2004, 112

RVG-B 2004, 1

RVGreport 2004, 313

VE 2004, 184

ZVI 2004, 556

RVG-Letter 2004, 36

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