Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sog. Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.

 

Normenkette

BGB § 536a Abs. 1 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen 2/11 S 296/03)

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.09.2003; Aktenzeichen 33 C 1805/03-67)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 6.7.2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 113.751,47 EUR.

 

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich alle Voraussetzungen für den von der Klägerin wegen des schwärzlichen Niederschlags in ihrer Mietwohnung ("Fogging") geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.) und damit auch das Verschulden des Vermieters in der zweiten Alternative der Vorschrift vom Mieter darzulegen und zu beweisen sind und dass insoweit nur dann etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Dies entspricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung (vgl. neben den im Berufungsurteil angeführten Belegen ferner Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 536a BGB Rz. 29; Staudinger/Emmerich, BGB, 2003, § 536a Rz. 46; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III Rz. 1385a; Schilling in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 536a Rz. 23; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536a Rz. 11 und Rz. 19, jeweils m.w.N.; unklar lediglich Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 536a BGB Rz. 177 einerseits und Rz. 178 andererseits), sondern auch der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 15.3.2000 - XII ZR 81/97, MDR 2000, 875 m. Anm. Horst = WM 2000, 1017, unter 1 zu § 538 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F.; Urt. v. 16.10.1963 - VIII ZR 28/62, WM 1963, 1327, unter II 2b; Urt. v. 31.5.1978 - VIII ZR 263/76, WM 1978, 957, unter 3a, jeweils zu dem vergleichbaren Problem des Nachweises der Schadensverursachung durch den Vermieter).

Der Grundsatz, dass der Mieter die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 536a Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen hat, folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und der allgemeinen Regel, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs trägt. Die Ausnahme, dass sich der Vermieter entlasten muss, wenn feststeht, dass die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Einflussbereich gesetzt worden ist, beruht auf der im Mietrecht geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (BGH v. 18.5.1994 - XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124 [127 ff.] = MDR 1994, 911; Urt. v. 3.11.2004 - VIII ZR 28/04, BGHReport 2005, 352 m. Anm. Jendrek = MDR 2005, 386 = NJW-RR 2005, 381, unter II 1, jeweils m.w.N.). Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast, die der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in den Verantwortungsbereich der jeweils anderen Seite Rechnung trägt, kann entgegen der Intention der Klägerin nicht so weit gehen, dass sich der Vermieter im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Mieters aus § 536a Abs. 1 BGB auch dann entlasten muss, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gesetzt worden ist. Sonst würde dem Vermieter contra legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt.

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1481556

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge