Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 23.02.2021; Aktenzeichen 12 U 540/19)

LG Tübingen (Entscheidung vom 18.12.2019; Aktenzeichen 5 O 166/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  82.474,09 €

Pamp                                                          Jurgeleit                                              Graßnack

                                Sacher                                                                Borris

 

Fundstellen

BauR 2023, 494

IBR 2022, 566

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