Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen 5 O 166/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.04.2022; Aktenzeichen VII ZR 241/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18.12.2019, Az. 5 O 166/17, abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 82.474,09 EUR zu bezahlen, davon 34.988,60 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen GfK-Fertigpool-Schwimmbeckens gemäß Auftragsbestätigung vom 29.06.2006 (Anl. K 1 des Klägers/Schlussrechnung vom 17.10.2006, Anl. K 2 des Klägers), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.988,60 EUR vom 13.05.2015 bis 07.06.2017, aus 70.828,04 EUR vom 08.06.2017 bis 05.07.2018 sowie aus 82.474,09 EUR seit dem 06.07.2018.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.085, 95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (LG Tübingen 5 OH 6/15) - tragen die Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5. Der Beklagte trägt auch 4/5 der Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 99.112,88 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten über Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche der Kläger nach Erwerb eines Glasfaserkunststoff (GfK) - Fertigpools vom Beklagten (Einzelfirma P.) im Jahr 2006 nebst Einbau und Zubehör zum Preis von 52.529,89 EUR (Auftragsbestätigung vom 29.06.2006, Anl. K 1 und Schlussrechnung über 47.707,39 EUR vom 17.10.2006, Anl. K 2, GA I, 10 ff.). Weitere Kosten in Höhe von ca. 35.000,- EUR wandten die Kläger für bauseitige Erdarbeiten, Belagsarbeiten, Leitungsarbeiten, vegetationstechnische Arbeiten, Arbeiten zur Verlegung von elektrischen Zuleitungen und Absicherungen, Arbeiten zur Montage von Heizungs-, Kalt- und Warmwasserleitungen, für die Stellung eines Krans zur Positionierung des Pools in ihrem Garten und für die Montage eines Holzdecks auf. Nachdem in den Folgejahren insbesondere Blasen und Risse an den Oberflächen der Beschichtung gerügt wurden, wurde im Jahr 2014 zuletzt die Beschichtung komplett entfernt. Zu einer weiteren Nachbesserung (Neubeschichtung) kam es nicht. Die Kläger erklärten am 15.04.2015 den Rücktritt vom "Kaufvertrag", leiteten ein selbständiges Beweisverfahren (LG Tübingen 5 OH 6/15, Beiakte) ein und verlangten in der Folge die Kosten für den beabsichtigten Einbau eines neuen Schwimmbeckens eines anderen Herstellers.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und Streithelfer sowie ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

2. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und eine Forderung von 99.112,88 EUR in der Hauptsache zugesprochen. Den Klägern stehe ein unverjährter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in diesem Umfang gemäß §§ 650 BGB, 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 2 BGB zu. Die Leistung des Beklagten sei mangelhaft und die Nacherfüllung wiederholt misslungen. Die Höhe des Ersatzanspruches sei mit sachverständiger Hilfe zutreffend ermittelt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18.12.2019 wurde dem Beklagten am 21.11.2019 zugestellt. Seine Berufung ist am 05.12.2019, deren Begründung am 13.01.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

3. Der Beklagte trägt vor,

den Klägern stehe kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Der Pool sei bei Lieferung jedenfalls ohne sichtbare Mängel gewesen. Die Blasen stellten allenfalls Schönheitsfehler dar. Es könne dahingestellt bleiben, ob seine Leistung mangelhaft gewesen sei. Nach den Nachbesserungsarbeiten des Beklagten bzw. der von ihm eingeschalteten Subunternehmer sei lediglich ein neuer Riss entstanden und vorhanden gewesen, der jedoch mit der für die Blasenbildung ursächlichen Osmose nichts zu tun gehabt habe. Nicht ihm sei wegen der Blasenbildung und Risse ein Verschulden anzulasten, sondern allenfalls dem Vorverkäufer. Es fehle auch an der Geltendmachung der Nacherfüllung und einem ordnungsgemäßen Abhilfeverlangen. Der Rücktritt der Kläger sei unw...

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