Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Entscheidung vom 04.01.2007; Aktenzeichen 5 W 91/06)

LG Potsdam (Entscheidung vom 18.10.2006; Aktenzeichen 6 O 467/02)

 

Gründe

Das Rechtsmittel an einen obersten Gerichthof des Bundes ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG). Der Bundesgerichtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003, X ZB 10/03, MDR 2004, 355).

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2962121

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