Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite des Vollstreckungsprivilegs bei Ansprüchen aufgrund begangener unerlaubter Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

 

Normenkette

ZPO § 850 f Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 11.07.2008; Aktenzeichen 55 T 53/08)

AG Hannover (Beschluss vom 19.05.2008; Aktenzeichen 712 M 125363/08)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 55. Zivilkammer des LG Hannover vom 11.7.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Gläubiger hat am 19.5.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den u.a. die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung der nach dem Sozialgesetzbuch fällig werdenden laufenden Geldleistungen gegen den Drittschuldner zu 1) gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.

Rz. 2

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des AG N. vom 4.1.2008 u.a. wegen 102,09 EUR Hauptforderung, außergerichtlicher Schadenskosten i.H.v. 17 EUR, außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 39 EUR und Zinsen hieraus, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG N. vom 27.2.2008 wegen festgesetzter Kosten des Hauptsacheverfahrens i.H.v. 112,75 EUR nebst Zinsen und wegen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Rz. 3

Unter Ziff. 2 des Versäumnisurteils wird festgestellt, dass der Beklagte die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet.

Rz. 4

Den Antrag des Gläubigers, den unpfändbaren Betrag gem. § 850 f Abs. 2 ZPO auf die jeweilige gesetzliche Größe gem. §§ 20, 22 SGB II je Monat festzusetzen, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.

II.

Rz. 5

Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Rz. 6

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Erhöhung des pfändbaren Betrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem vollstreckbaren Titel um ein Versäumnisurteil handele, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthalte. Dem Vollstreckungsgericht sei es daher nicht möglich, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs (Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung) zu überprüfen. Es hat auf die Ausführungen des AG Bezug genommen. Dieses meint, bei Versäumnisurteilen sei das Vollstreckungsgericht nicht an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden, weil keine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts stattfinde; die rechtliche Einordnung beruhe allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht oder nur auf Schlüssigkeit geprüften Angaben des Gläubigers. Die Berechtigung zum erweiterten Vollstreckungszugriff sei ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; diese Prüfung könne nicht durch die bloße Behauptung, der Anspruch ergebe sich aus unerlaubter Handlung, ersetzt werden. Wolle der Gläubiger dies verhindern, müsse er Titel dieser Art vermeiden oder titelergänzende Feststellungsklage erheben.

Rz. 7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 8

a) Die Vorschrift des § 850 f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären. Über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Insoweit ist es an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden. Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich - ggf. im Wege der Auslegung - der deliktische Schuldgrund und der von § 850 f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht versagt (BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663 = Rpfleger 2005, 370).

Rz. 9

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat bereits entschieden, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden kann (BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VII ZB 17/05, a.a.O.). Ob dies in gleicher Weise auch für ein Versäumnisurteil gilt, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält (bejahend: LG Frankenthal Rpfleger 2006, 29; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850 f Rz. 9; verneinend: OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2000, 255; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850 f Rz. 10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - VII ZB 161/05, NZI 2006, 593 = Rpfleger 2006, 617), muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Denn das Versäumnisurteil des AG N. vom 4.1.2008 enthält im Tenor unter Ziff. 2 die Feststellung, dass der Beklagte die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet. Diese Feststellung des Prozessgerichts bindet das Vollstreckungsgericht (BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VII ZB 17/05, a.a.O.) Sie genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts für den Nachweis der Voraussetzungen des § 850 f Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es unschädlich, dass das Versäumnisurteil lediglich auf eine Behauptung des Gläubigers gestützt wird. Anders als beim Vollstreckungsbescheid (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VII ZB 17/05, a.a.O., Rz. 10) findet eine Schlüssigkeitsprüfung aufgrund der vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen statt, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil ist eine ausreichende Legitimation für eine Bindung des Vollstreckungsgerichts.

Rz. 10

Die Feststellung bezieht sich erkennbar auf alle Schadenspositionen, die im Tenor unter Ziff. 1 genannt sind. Dem steht die Formulierung "die Forderung" im Singular nicht entgegen, denn die unter Ziff. 1 mit aufgeführten außergerichtlichen Schadenskosten i.H.v. 17 EUR sind wie die Hauptforderung i.H.v. 102,09 EUR ausschließlich aus der Anspruchsgrundlage der unerlaubten Handlung geschuldet und von der Formulierung ebenfalls erfasst.

Rz. 11

c) Ob auch die Zwangsvollstreckung wegen der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Prozesskosten nebst Zinsen und wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) der Privilegierung des § 850 f Abs. 2 ZPO unterfällt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Rz. 12

aa) So wird die Auffassung vertreten, das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO finde wegen der engen materiell-rechtlichen Verbindung auch auf die Vollstreckung wegen des Zinsanspruchs (LG Stuttgart, Rpfleger 2005, 38 und InVo 2005, 281; KG, Rpfleger 1972, 66 zu § 67 Abs. 2 Nr. 5 BVersG), der Prozesskosten (LG Saarbrücken, JurBüro 2006, 380; LG Ellwangen, JurBüro 2003, 660; LG Dortmund Rpfleger 1989, 75; Smid in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rz. 14) oder der Vollstreckungskosten (Zöller/Stöber, a.a.O., Rz. 8; Musielak/Becker, a.a.O., Rz. 9; MünchKomm/ZPO/Smid, a.a.O., Rz. 14) Anwendung. Es handele sich um adäquate Folgen der unerlaubten Handlung.

Rz. 13

bb) Die Gegenmeinung (betreffend die Zinsen: LG Ellwangen, JurBüro 2003, 660; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 850 f Rz. 8; MünchKomm/ZPO/Smid, a.a.O., Rz. 14; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 1191; Musielak/Becker, a.a.O., Rz. 9; betreffend die Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten: LG Hannover Rpfleger 1982, 232; Zöller/Stöber, a.a.O., Rz. 8) geht demgegenüber auf der Grundlage einer am Wortlaut orientierten engen Auslegung davon aus, dass Verzugszinsen und Prozesskosten aus einem anderen Rechtsgrund als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geschuldet werden und deshalb nicht § 850 f Abs. 2 ZPO unterfielen.

Rz. 14

cc) Der Senat schließt sich der erstgenannten Meinung an. Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

Rz. 15

Der Gesetzgeber wollte dem Gläubiger eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Vorzugsstellung bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners einräumen. Damit sollte einem Grundgedanken unseres Rechts entsprochen werden, der u.a. nach § 393 BGB für das Recht der Aufrechnung gilt (BT-Drucks. 3/415 unter IV 5). Zu § 393 BGB ist allgemeine Meinung, dass der Zweck des Gesetzes es rechtfertigt, das dort geregelte Aufrechnungsverbot auf Ansprüche auf Erstattung von Folgeschäden eines vorsätzlichen Delikts wie etwa Kostenerstattungsansprüche oder Ansprüche auf Verzugszinsen auszudehnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 m.w.N.). Eine gleichermaßen funktional wie systematisch indizierte Parallele bietet § 302 Nr. 1 InsO (PG/Ahrens, § 850 f Rz. 35). Zu dieser Ausnahmeregelung der Restschuldbefreiung bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat der BGH entschieden, dass auch die durch die unerlaubte Handlung verursachten Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen (BGH, Urt. v. 18.11.2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131). Er hat dazu ausgeführt, dass der Schutz des geschädigten Gläubigers unvollständig bliebe, wenn man nur die Hauptforderung, nicht aber auch die durch die Handlung verursachten Nebenforderungen von der Restschuldbefreiung ausnehme.

Rz. 16

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Restschuldbefreiung den durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubiger härter trifft als die Versagung einer Erhöhung des pfändbaren Betrags, besteht kein Anlass, dies insoweit anders zu sehen. Maßgeblich ist die gesetzgeberische Wertung, die den Gläubiger umfassend schützen will. § 850 f Abs. 2 ZPO will dem Gläubiger die Kompensation erleichtern und es besteht kein Anlass, abweichend von vergleichbaren Regelungen mit ähnlicher Intention die durch die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung entstandenen Folgekosten nicht in den Regelungsbereich der Norm einzubeziehen. Die Pflicht des Schuldners, entstandenen Schaden wieder gut zu machen, besteht nicht nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruches selbst, sondern auch bezüglich der Folgeschäden wie Kostenerstattungsansprüche für die Durchsetzung und Verzugszinsen für verspätete Zahlung, die eng mit der schädigenden Handlung zusammenhängen. Sie stammen ebenfalls "aus" einer unerlaubten Handlung, sind also Bestandteil des Hauptanspruchs aus unerlaubter Handlung, auch wenn die Anspruchsgrundlage aus Verzug oder prozessualer bzw. materieller Kostenerstattung folgt.

Rz. 17

dd) Aus § 788 Abs. 1 ZPO lässt sich für den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten nichts Gegenteiliges herleiten. Die Vorschrift besagt lediglich, dass die Kosten der Vollstreckung, ohne gesondert tituliert zu sein, zugleich mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden können. Welche Vermögensgegenstände des Schuldners dieser Zwangsvollstreckung unterliegen, regelt die Norm nicht (KG, Rpfleger 1972, 66).

Rz. 18

ee) Nichts anderes folgt daraus, dass die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gesetzliche Unterhaltsansprüche des Gläubigers, nicht aber den prozessualen Kostenerstattungsanspruch umfasst (BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - VII ZB 65/08, FamRZ 2009, 1483 f.).

Rz. 19

Hinter der durch § 850d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberische Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen (BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). An diesem Privileg nimmt die Zwangsvollstreckung wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht teil, weil insoweit kein Bedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - VII ZB 65/08, a.a.O., Rz. 11).

Rz. 20

Schutzzweck des § 850 f Abs. 2 ZPO ist dagegen das vom besonderen Unrechtsgehalt der Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung getragene Ausgleichsinteresse. Hinter der durch § 850 f Abs. 2 ZPO nach dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts ermöglichten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberische Anliegen, dass der Schuldner für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Der Schuldner soll somit den gesamten entstandenen Schaden mit der erforderlichen Anstrengung ersetzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Schuldner durch einschränkende Auslegung des § 850 f Abs. 2 ZPO einen Schutz angedeihen zu lassen, den er nicht verdient.

Rz. 21

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung des Senats ist nicht möglich, § 577 Abs. 5 ZPO. Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus konsequent, sein Ermessen nach § 850 f Abs. 2 ZPO nicht ausgeübt und keine Feststellungen dazu getroffen, wie viel dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Dabei wird das Beschwerdegericht auch zu überprüfen haben, aus welchem Rechtsgrund die Position "unverzinsliche Kosten 44 EUR" geschuldet wird und ob diese ebenfalls unter das Privileg des § 850 f Abs. 2 ZPO fällt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2672084

DB 2011, 8

NJW 2011, 3106

NJW 2011, 8

NJW-RR 2011, 791

JurBüro 2011, 435

WM 2011, 944

WuB 2011, 483

ZAP 2011, 491

MDR 2011, 690

NJ 2011, 4

FoVo 2011, 134

RENOpraxis 2011, 131

RENOpraxis 2011, 153

VE 2011, 101

Mitt. 2011, 385

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