Die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung wird nach Zugang der ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung fällig. Für die Fälligkeit kommt es nicht darauf an, ob nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist. Nur wenn der Mieter sein Recht auf Belegeinsicht geltend macht, führt dies zu einer Einwendung gegen den Nachzahlungsanspruch.[1]

Wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachforderungsanspruch ergibt, ist es dennoch zweckmäßig dem Mieter einen Zahlungstermin zu nennen.

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