§ 2 Nr. 4d BetrKV

Zitat

die Kosten

der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,

hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

Zu den umlegbaren laufenden Kosten einer Etagenheizung gehören Reinigungs- und Wartungskosten. Insbesondere zählen hierzu die Entkalkung bei der Beseitigung von Wasserablagerungen und die Rußbeseitigung der Verbrennungsrückstände.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsschutzmessungen gehören zu den umlegbaren Heizkosten.

In den überwiegenden Fällen werden die Messungen vom Schornsteinfeger vorgenommen. Dabei müssen aus der vom Schornsteinfeger erstellten Rechnung die Immissionsmesskosten nicht herausgerechnet werden, weil die Schornsteinfegerkosten ebenfalls auf den Mieter umgelegt werden können.[1]

Auf den Mieter umlegbar sind auch die Kosten einer Druck- und Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen.[2] Findet die Dichtigkeitsprüfung nicht "laufend" statt, sondern beispielsweise nur alle 5 bis 12 Jahre[3], sollte die Umlage im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

[1] Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 133.
[2] LG Hannover, Urteil v. 7.3.2007, 12 S 97/06, ZMR 2007 S. 865.
[3] AG Köln, Urteil v.17.6.2008, 223 C 260/07, WuM 2010 S. 384.

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