Auflösung steuerfrei

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage von der Ertragsteuer freigestellt, sofern sie die Voraussetzungen unter Punkt 3 des Beitrags aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Was passiert aber nun mit einem Investitionsabzugsbetrag, der zuvor rechtmäßig gebildet wurde und den Gewinn außerbilanziell im Jahr der Bildung gemindert hatte?

Die Ertragssteuerbefreiung rückwirkend auf den 1.1.2022 hat keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Bildung. Konkret: Im Zeitpunkt der Bildung vor dem 1.1.2022 war eine derartige Steuerbefreiung noch nicht abzusehen. Meines Erachtens ist der Investitionsabzugsbetrag erst im Zeitpunkt der Anschaffung der Fotovoltaikanlage aufzulösen. Im Zeitpunkt der Auflösung liegt außerbilanziell eine Betriebseinnahme vor, die seit dem 1.1.2022 für eine ertragsteuerlich begünstigte Anlage steuerfrei ist.

 
Praxis-Beispiel

Auflösung einer Investitionsrücklage aufgrund der Anschaffung einer ertragsteuerlich begünstigten Fotovoltaikanlage

Herbert Muster hatte im Jahr 2020 für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG i. H. v. 15.000 EUR gebildet. Die Voraussetzungen des § 7g EStG wurden von ihm erfüllt. Im Jahr 2023 schafft er nun eine Fotovoltaikanlage für sein Betriebsgebäude mit einer Leistung von 25 kW (peak) an. Die Einnahmen und Entnahmen aus der Fotovoltaikanlage sind durch das Jahressteuergesetz 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.

Herr Muster muss nach den Regelungen des § 7g EStG den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung der Fotovoltaikanlage auflösen. Allerdings stellt die Auflösung eine Betriebseinnahme dar. Da diese aber nunmehr nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist, muss dies entsprechend auch auf den aufgelösten Investitionsabzugsbetrag zutreffen.

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