50 %

Neben der 20 %igen Sonderabschreibung ist auch der Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer nicht ertragssteuerlich begünstigten Fotovoltaikanlage als Ansparung vor der Anschaffung oder Herstellung möglich. Grundsätzlich kann der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die Fotovoltaikanlage dem Betriebsvermögen eines laufenden Unternehmens zugeordnet werden soll. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag bereits vor der Betriebseröffnung zu bilden.[1] In diesen Fällen muss der zukünftige Unternehmer aber nachweisen, dass er tatsächlich beabsichtigt, ein Unternehmen zu gründen. Solche Nachweise sind z. B. die Gewerbeanmeldung oder der Abschluss von Verträgen. Diese Möglichkeit bringt meines Erachtens nicht so viel, wenn der Gewerbebetrieb nur aus der Fotovoltaikanlage besteht. Der sog. Anspareffekt wirkt sich dann kaum aus.

Checkliste

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

 

Checkliste: Voraussetzungen für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG

Voraussetzungen erfüllt
Die Anschaffung oder Herstellung erfolgt für ein Betriebsvermögen.  
Der Gewinn im Jahr der Bildung darf nicht mehr als 200.000 EUR betragen.  
Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können außerbilanziell vom Gewinn abgezogen werden. Ergibt sich durch den Investitionsabzugsbetrag ein Verlust, ist das zulässig.  
Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen (z. B. über MeinElster).  
Die Summe der Investitionsabzugsbeträge des Jahres der Bildung sowie der 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf 200.000 EUR nicht überschreiten.  
Die Fotovoltaikanlage muss bis zum Ende des 3. Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags folgt, angeschafft werden.  
 
Praxis-Beispiel

Investitionsabschreibung

Horst Meier betreibt ein größeres Unternehmen. Für das Jahr 2026 plant er im Februar 2023 die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 40 kW (peak) für sein Unternehmen. Im Jahr 2022 erzielte er einen Gewinn von 150.000 EUR. Die Anlage soll nach entsprechenden Angeboten rund 40.000 EUR ohne Umsatzsteuer kosten.

Herr Meier kann im Jahr 2023 in Höhe von 50 % der geplanten Anschaffungskosten einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Dies wäre eine Gewinnminderung von 20.000 EUR.

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