20 % Sonder-AfA

Werden die Voraussetzungen des § 7g EStG für eine nicht begünstigte Fotovoltaikanlage erfüllt, kann die 20 %-ige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden. Verlangt wird neben den Gewinnvoraussetzungen, dass die Fotovoltaikanlage ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr als zu 10 % privat genutzt wird. Dadurch, dass die Eigenverbrauchsvergütung für Fotovoltaikanlagen ab dem 1.4.2012 entfallen ist, liegt bei einer Anlage mit Einspeisung die Möglichkeit vor, die Sonderabschreibung des § 7g EStG in Anspruch zu nehmen. Der Eigenverbrauch bleibt unbeachtlich, da er ebenfalls versteuert wird.[1]

 
Praxis-Tipp

Checkliste § 7g EStG

Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen des § 7g EStG für die 20 %ige Sonderabschreibung erfüllen.

 
Voraussetzung erfüllt
Die Fotovoltaikanlage gehört zu Betriebsvermögen (Erzielung von Einkünften nach § 15 EStG).  
Der private Nutzungsanteil beträgt nicht mehr als 10 % (bei Anlagen mit Einspeisung unerheblich).  
Der Gewinn des Jahres vor der Anschaffung oder Herstellung ist nicht höher als 200.000 EUR.  
Die Fotovoltaikanlage wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie dem darauf folgenden Jahr in ihrem Betriebsvermögen genutzt oder an einen anderen Unternehmer vermietet.  

Möglichkeiten

Die 20 %ige Sonderabschreibung kann einmalig von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden oder über insgesamt 5 Jahre verteilt werden. Hier ein paar Beispiele für die Verteilung:

 
Jahr Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4
1 20 % 10 % 5 % 4 %
2 - 10 % 5 % 4 %
3 - - 5 % 4 %
4 - - 5 % 4 %
5 - - - 4 %
 
Wichtig

Im Erstjahr Sonder-AfA in voller Höhe

Im Gegensatz für Abschreibung für Abnutzung wird die Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung nicht unterjährig ab dem Monat der Anschaffung/Herstellung aufgeteilt. Es wird der volle Jahresbetrag abgezogen.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabschreibung bei einer betrieblichen Fotovoltaikanlage

Paul Muster schafft sich im Januar 2022 eine Fotovoltaikanlage an. Den Strom dieser Anlage speist er in das Netz seines örtlichen Energieunternehmens ein. Die Anschaffungskosten betragen netto 20.000 EUR. Herr Muster möchte die 20 % Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Er hat für sich ermittelt, dass er in 2021 und 2022 jeweils 10 % der Anschaffungskosten als Sonder-AfA abziehen möchte.

 
Abschreibungsvorgang Entwicklung
Anschaffungskosten Januar 2023 (netto, wenn Vorsteuerabzug möglich) 20.000 EUR
- Sonder-AfA 2023: 10 % von 20.000 EUR -2.000 EUR
- AfA, Nutzungsdauer 20 Jahre -1.000 EUR
= Buchwert am 31.12.2023 17.000 EUR
- Sonder-AfA 2024: 10 % von 20.000 EUR -2.000 EUR
- AfA, ND 20 Jahre -1.000 EUR
= Buchwert am 31.12.2024 14.000 EUR
- AfA (12/12) -1.000 EUR
= Buchwert am 31.12.2025 13.000 EUR
- AfA ... ...

Die folgenden 13 Jahre erfolgt die Abschreibung um jeweils 1.000 EUR. Durch die Sonder-AfA von 4.000 EUR verkürzt sich der AfA-Zeitraum um 4 Jahre.

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