Versteuerung bei Zusage

Erhält man Zuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen (z.  B. BAFA, KfW oder der Bundesländer) oder privaten Mitteln, so besteht bezüglich der Einnahmeermittlung ein Wahlrecht. Die Zuschüsse sind bereits im Jahr der Zusage zu versteuern. Auf das Jahr der Auszahlung kommt es nicht an.[1]

Wahlrechte

Wahlrecht 1: Die Zuschüsse sind bei Zufluss eine Betriebseinnahme und erhöhen den Gewinn bzw. die Einkünfte aus der Fotovoltaikanlage (R 6.5 Abs. 2 Satz 2 EStR). Handelt es sich um eine nach § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerlich begünstigte Fotovoltaikanlage sind die Zuschüsse zwar auch eine Betriebseinnahme, aber jetzt ertragssteuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss als Betriebseinnahme

Frau Mustermann erhält für die Anschaffung ihrer nicht begünstigten Fotovoltaikanlage im Jahr 2023 einen Zuschuss i. H. v. 2.000 EUR. Aufgrund der Einspeisung erzielt sie Einkünfte nach § 15 EStG. Den Gewinn ermittelt sie mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Frau Mustermann entscheidet sich für die Versteuerung des Zuschusses. Sie trägt die 2.000 EUR bei ihren steuerfreien Einnahmen in die Anlage EÜR ein. Somit werden die 2.000 EUR im Jahr 2023 versteuert.

Wahlrecht 2: Die Zuschüsse werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Die Abschreibungen werden dann nur noch vom verbleibenden Wert der Anlage vorgenommen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss erfolgsneutral

Herr Muster hat sich ebenfalls in 2023 eine nicht begünstigte Fotovoltaikanlage gekauft. Die Anschaffungskosten betragen 19.800 EUR. Für diese Anschaffung erhält Herr Muster einen Zuschuss von 1.500 EUR. Auch Herr Muster erzielt mit seiner Anlage Einkünfte aus § 15 EStG.

Herr Muster entscheidet sich für eine Minderung der Anschaffungskosten. Entsprechend ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen in Höhe von 18.300 EUR (19.800 EUR – 1.500 EUR).

[1] H 6.5 EStH Investitionszuschüsse bei Einnahme-Überschuss-Rechnung.

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