Gründung einer GbR
Auch wenn für die Anschaffung oder Installation der Fotovoltaikanlage der Null-Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, kann für die Einnahmen und Entnahmen die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betreiber mit einem weiteren Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Grund: Umsatzsteuerlich gilt als Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung der Gesamtumsatz. Es werden also die Umsätze des Betriebs "Fotovoltaikanlage" und aller anderen Unternehmen zusammengerechnet.
Man kann dieses Problem dadurch lösen, dass man beispielsweise den Betrieb "Fotovoltaikanlage" in der Gesellschaftsform einer GbR führt.
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