Entnahme, Verkauf

Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist es unerheblich, wie der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom vom Betreiber genutzt wird. Entsprechend kann der Strom vollständig selbst verbraucht oder auch ganz in das Stromnetz eines Stromnetzbetreibers eingespeist werden. Auch die Weitergabe an Mieter ist hiervon nicht ausgenommen.

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