Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestimmt seit dem Jahr 2000, dass die Netzbetreiber (lokale Energieversorger) verpflichtet sind, Anlagen zur Energieerzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien anzuschließen und den erzeugten Strom abzunehmen. Dabei ist dem Anlagenbetreiber die jeweils gültige gesetzliche Vergütung zu zahlen. Eine höhere Vergütung kann natürlich vereinbart werden.

Damit der Anlagenbetreiber Planungssicherheit hat, ist die Mindestvergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl. des Jahres der Inbetriebnahme zu bezahlen.

Vergütung nach EEG-Novelle

Nach der EEG-Novelle 2023 ist die Einspeisevergütung bei Anlagen bis 10 kWp auf 8,6 Cent/kWh und bei Anlagen bis 40 kWp auf 7,5 Cent/kWh festgelegt worden. Zudem wird zwischen einer Volleinspeisung und einer Überschusseinspeisung unterschieden. Bei einer Volleinspeisung wird ein Zuschlag zur Einspeisevergütung von 4,8 Cent/kWh gezahlt. Bei einer Überschusseinspeisung sind es 3,8 Cent/kWh.

 
Praxis-Tipp

Aktuelle Vergütungssätze

Informationen über die aktuellen Vergütungssätze werden regelmäßig von der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) veröffentlicht. Hier findet man auch die jeweiligen Gesetzesfassungen des EEG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge