Überraschende Klauseln

Zunächst werden Klauseln in AGB, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen muss, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (siehe auch Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV), Kap. 9.6.5).

Unklare oder mehrdeutige Klauseln

Weiter ist es Aufgabe des Verwenders der AGB, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Bleibt auch nach allen in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein Zweifel bestehen und sind mindestens 2 Auslegungen rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.[1] Zweifel bei der Auslegung der AGB gehen insoweit zulasten des Verwenders, also regelmäßig des Verwalters.

Inhaltskontrolle

Im Rahmen einer besonderen inhaltlichen Kontrolle wird zunächst anhand der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB und dann nach den Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit nach § 308 BGB geprüft, ob die zu untersuchende Regelung wegen Verstoßes gegen die im Einzelnen aufgeführten gesetzlichen Tatbestände bereits unwirksam ist. Trifft keiner dieser Sachverhalte zu, ist die Klausel noch im Rahmen des § 307 BGB der allgemeinen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Danach sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Insbesondere wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind oder wesentliche Rechte oder Pflichten so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, wird eine Unwirksamkeit angenommen (siehe Beispiele unwirksamer Klauseln in Kap. 3.7.2).

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