§ 308 BGB enthält einen Katalog von Bestimmungen, die nach einer Wertung unzulässig sein können,[1] § 309 BGB einen Katalog von Bestimmungen die stets unzulässig sind.[2] Eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, ist gem. § 309 Nr. 3 BGB beispielsweise stets unzulässig. Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält, ist hingegen nach § 308 Nr. 2 BGB unwirksam.

 

Besondere Verträge

Die Klauselverbote sind nach § 310 Abs. 2 BGB nicht auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz anzuwenden, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Dies gilt für Verträge über die Entsorgung von Abwasser entsprechend.

Prüfungsreihenfolge für wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

[1] Vgl. MüKoBGB/Wurmnest, BGB, § 308 Rn. 2.
[2] Vgl. MüKoBGB/Wurmnest, BGB, § 309 Rn. 2.

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