Rz. 2

Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers an einzelnen vom Arbeitgeber überlassenen Gegenständen scheiden aus, sofern die Gebrauchsüberlassung lediglich zu dienstlichen Zwecken vereinbart wurde. Sie kommen jedoch in Betracht, sofern neben der dienstlichen Nutzung auch die private Nutzung vertraglich gestattet war. Dem Arbeitgeber wird insbesondere daran gelegen sein, hinsichtlich eines Dienstwagens ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich auszuschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Widerrufsmöglichkeit wirksam vereinbart wurde.[1]

 

Klauselbeispiel für ein Zurückbehaltungsrecht an einem Dienstfahrzeug:

Das Unternehmen kann das Dienstfahrzeug nach wirksamem Widerruf der Privatnutzungsmöglichkeit von dem/der Mitarbeiter/in herausverlangen. In diesem Fall ist das Dienstfahrzeug nebst Fahrzeugpapieren und Zubehör unverzüglich am Sitz des Unternehmens zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen sowie ein Anspruch auf Entschädigung stehen dem/der Mitarbeiter/in nicht zu.

 

Rz. 3

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die Pflicht, dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zu überlassen, sodass der Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstwagens verlangen kann. Außerdem kann das Unternehmen den Dienstwagen im Fall eines Widerrufs der privaten Nutzungsmöglichkeit herausverlangen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich Ort und Zeitpunkt der Herausgabe detailliert zu regeln.

 

Rz. 4

Sofern neben der dienstlichen auch die private Nutzung eingeräumt wurde, kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen nach § 273 BGB geltend machen. Für den Arbeitgeber besteht das Risiko, dass der Mitarbeiter selbst bei nur behaupteten eigenen Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen geltend macht. Zur Vermeidung dieses Risikos kann bereits im Arbeitsvertrag das Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen ausgeschlossen werden. Ob ein derartiger Ausschluss einer AGB-Kontrolle standhält, ist derzeitig noch nicht geklärt. § 309 Nr. 2a BGB verbietet zwar den Ausschluss eines Leistungsverweigerungsrechts, jedoch könnten insoweit die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) dieser Beschränkung entgegenstehen.[2] Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Streitfrage sollte im Arbeitsvertrag auf den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nicht verzichtetet werden.

[1] Siehe dazu unter § 307 BGB, Rz. 37.
[2] A. A. Bonin/Deinert/Däubler, § 309 BGB, Rz. 9; ErfK/Preis, §§ 305-310 BGB, Rz. 102.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge