Grundsätzlich müssen im Vorfeld der Beschlussfassung im Rahmen der Erstbestellung und auch bei einer Neubestellung des Verwalters mindestens 3 Vergleichsangebote übernahmebereiter Verwalter eingeholt werden und den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandt werden.[1] Insoweit genügt allerdings neben der namentlichen Bekanntgabe der Bewerber auch ein Angebotsspiegel, dem die wesentlichen Eckdaten ihrer Angebote mitgeteilt werden. Zu den mitzuteilenden Eckpunkten der Leistungsangebote gehören die vorgesehene Laufzeit des Vertrags und die Vergütung.[2] Tatsächlich nämlich können die Wohnungseigentümer das ihnen auch im Rahmen einer Verwalterbestellung eingeräumte weite Ermessen nur dann angemessen ausüben, wenn sie über geeignete Grundlagen verfügen. Zweck der Alternativangebote ist, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen und insbesondere die Angemessenheit der Honorarvorstellungen überprüfen zu können.

Ausnahmsweise kann auch nur 1 Angebot genügen, wenn

  • die Wohnungseigentümergemeinschaft allgemein "in Verruf" geraten und schlicht nur ein Verwaltungsunternehmen bereit ist, ein Angebot abzugeben;[3]
  • sich ein Wohnungseigentümer bereit erklärt, Angebote zwecks Verwalterbestellung einzuholen und er schließlich lediglich eines eingeholt hat. Die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers mit der Begründung, es liege nur ein Angebot vor, ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht auch selbst um Verwalterangebote gekümmert hat.[4]
 

Persönliche Vorstellung

Eine persönliche Vorstellung der Verwalterkandidaten in der Eigentümerversammlung ist zusätzlich nicht erforderlich, freilich spricht aber auch nichts dagegen. Ein einzelner Wohnungseigentümer hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich Verwalterkandidaten in der Eigentümerversammlung persönlich vorstellen.[5]

Zu beachten ist allerdings Folgendes: Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Die Wohnungseigentümer sollen ihre Willensbildung frei von äußeren Einflüssen herbeiführen können. Ist eine Kandidatenvorstellung beabsichtigt, sollte die Wohnungseigentümerversammlung für den Zeitraum der Vorstellung unterbrochen werden. Haben sich sodann die einzelnen Kandidaten vorgestellt, kann die Versammlung fortgeführt und die Beschlussfassung über die Bestellung erfolgen.

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