Verfahrensgang

AG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 18.06.2012; Aktenzeichen 3b C 565/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.02.2014; Aktenzeichen V ZR 164/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.06.2012, Az. 3b C 564/11, teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Auf die Anfechtungsklage der Kläger zu 2. und 3. wird der zu TOP 5 in der Versammlung der Wohnungseigentümer der WEG … am 19.11.2011 gefasste Beschluss für ungültig erklärt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

2. Auf die Berufungen der Kläger zu 2. bis 5. wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.06.2012, Az. 3b C 565/11, teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Auf die Anfechtungsklagen der Kläger zu 2. bis 5. wird der zu TOP 5 in der Versammlung der Wohnungseigentümer der WEG … am 19.11.2011 gefasste Beschluss für ungültig erklärt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3. Die weitergehenden Rechtsmittel gegen die Urteile des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.06.2012, Az. 3b C 564/11 und 3b C 565/11, sowie vom 21.05.2012, Az. 3b C 566/11, werden unter Abweisung der in zweiter Instanz durch die Klägerin zu 1. erhobenen Feststellungsklagen zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Verfahren erster Instanz verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 3b C 564/11, haben zu tragen

von den außergerichtlichen Kosten

der Kläger zu 2. und 3. die Beklagten zu 1. 30 %,

der Klägerin zu 6. diese 100 %,

der Beklagten zu 1. die Kläger zu 2. und 3. 23 % und die Klägerin zu 6. 68%,

von den Gerichtskosten

die Kläger zu 2. und 3. 23 %, die Klägerin zu 6. 68 % und die Beklagten zu 1. 9 %.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 3b C 565/11, haben die Kläger zu 2. bis 5. 66 % und

die Beklagten zu 2. 34 % zu tragen.

Die Klägerin zu 1. hat die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 3b C 566/11, zu tragen.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen von den außergerichtlichen Kosten

der Klägerin zu 1. diese 100%,

der Kläger zu 2. und 3. die Beklagten zu 1. 17 % und die Beklagten zu 2. 14 %,

der Kläger zu 4. und 5. die Beklagten zu 2. 34 %,

der Beklagten zu 1. die Klägerin zu 1. 30 % und die Kläger zu 2. und 3. 49%,

der Beklagten zu 2. die Klägerin zu 1. 33 % und die Kläger zu 2. bis 5. 44%,

von den Gerichtskosten

die Klägerin zu 1. 30 %,

die Kläger zu 2. und 3. 37%,

die Kläger zu 4. und 5. 11 %

und die Beklagten zu 1. und zu 2. je 11 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

7. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als die von der Klägerin zu 1. in zweiter Instanz erhobenen Feststellungsklagen abgewiesen worden sind.

 

Tatbestand

I.

Die Wohnungseigentümer der beiden Wohnungseigentumsanlagen … bestellten die … in der Versammlung vom 24.05.2007 bis zum Ablauf des 27.05.2012 jeweils zur Verwalterin der Anlagen. Es wurde für den Bestellungszeitraum der als Anlage A 4 zur Klageschrift der Klägerin zu 1. vom 19.12.2011 zur Akte gereichte Verwaltervertrag geschlossen.

In den jeweiligen Versammlungen am 21.03.2009 und 20.02.2010 beriefen die Wohnungseigentümer die … durch Mehrheitsbeschluss mit sofortiger Wirkung als Verwalterin wieder ab und beschlossen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages mit der … Diese Beschlüsse sind mittlerweile auf die hiergegen erhobenen Anfechtungsklagen hin rechtskräftig für ungültig erklärt worden.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 01.08.2011 wurde die … durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Klägerin zu 1. verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 03.09.2011. In ihren Versammlungen am 19.11.2011 beschlossen die jeweiligen Wohnungseigentümer der beiden Anlagen daraufhin jeweils zu TOP 2, einer etwaigen Übertragung des Verwalteramtes sowie eines etwa bestehenden Verwaltervertrages seitens der … auf eine Rechtsnachfolgerin zu widersprechen. Jeweils zu TOP 3 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, einen solchen Verwaltervertrag mit der … oder deren Rechtsnachfolgerin vorsorglich fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Daneben bestellten sie die … eine Tochtergesellschaft der beigeladenen Verwalterin, mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zum Ablauf des 27.05.2012 zur Verwalterin und beschlossen, mit dieser einen Verwaltervertrag abzuschließen (je TOP 5).

Gegen diese Beschlüsse erhob die Klägerin zu 1. Anfechtungsklage. Sie machte geltend, dass das Verwalteramt von der … infolge der Verschmelzung auf sie selbst übergegangen sei. Die zu den TOP 2, 3 und 5 gefassten Beschlüsse beeinträchtigten somit ihr for...

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