Im Hinblick auf eine gerichtliche Verwalterbestellung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst zu beachten, dass allein die "Verwalterlosigkeit" einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die gerichtliche Verwalterbestellung im Verfahren der einstweiligen Verfügung rechtfertigt.[1] Eine einstweilige Verfügung erfordert stets einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund.

Der Verfügungsanspruch ist unproblematisch gegeben, da jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf Bestellung eines Verwalters hat. Der Verfügungsgrund ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Verwalterbestellung besonders eilbedürftig ist. Der antragstellende Wohnungseigentümer muss auf die sofortige Bestellung eines Verwalters dringend angewiesen und die vorläufige Bestellung eines Verwalters zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig sein.[2] Die Dringlichkeit einer Verwalterbestellung per einstweiliger Verfügung hängt maßgeblich auch von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft ab. So kann das Erfordernis dringlicher Verwalterbestellung gerade in Großanlagen eher erfüllt sein, als in Kleinanlagen.[3]

 

Tipp: Normales Klageverfahren und ggf. Antrag auf einstweilige Verfügung

Erfordert kein wirklich dringender Grund die Bestellung eines Verwalters und ist ggf. bereits eine längere "verwalterlose" Zeit verstrichen, sollte die Verwalterbestellung im normalen Beschlussersetzungsverfahren durchgesetzt werden. Entsteht im Laufe dieses Verfahrens ein dringendes Bedürfnis der Verwalterbestellung, kann auch während des laufenden Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Verfügung auf gerichtliche Bestellung eines Notverwalters angestrengt werden.[4]

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