Leitsatz

  1. Jeder Eigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen und Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen
  2. Das Gericht kann auch im anhängigen Hauptsacheverfahren eine klägerseits angeregte einstweilige Verfügung auf vorläufige Notverwalterbestellung treffen
 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 und 8 WEG; §§ 542 Abs. 2 Satz 1, 940 ZPO

 

Kommentar

  1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft befand sich in finanziellen Schwierigkeiten, die nach Meinung der Eigentümer von der früheren Hausverwaltung verursacht waren. Die Eigentümer klagten auf Abberufung des Verwalters und regten an, einen Notverwalter für einen befristeten Zeitraum zu bestellen. Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren durch einen verklagten Miteigentümer und den abberufenen Verwalter ging es allein noch um die amtsgerichtliche Entscheidung der Notverwalterbestellung, die vom Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass die Amtszeit des eingesetzten Notverwalters mit der – inzwischen auch erfolgten – Neuwahl des Verwalters endet. Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom BGH als unzulässig verworfen.
  2. Bereits nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft. Daran ändert eine gleichwohl erfolgte Revisionszulassung durch das Berufungsgericht nichts (vgl. BGH, Beschluss v. 27.2.2003, I ZB 22/02, BGHZ 154 S. 102).
  3. Die Bestellung eines Notverwalters durch das Amtsgericht im Tenor (alleiniger Streitgegenstand noch im Revisionsverfahren) stellt eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO dar, selbst wenn sie nicht ausdrücklich als einstweilige Verfügung bezeichnet wurde. Auch mit dieser Entscheidung sollte die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaft einstweilen sichergestellt werden. Der vorläufige Charakter einer solchen Entscheidung ergibt sich auch aus dem Hinweis der Bestellung als "Notverwaltung". Diese Bestellung sollte sofort nach Verkündung wirksam werden. Mit einer Klage nach § 21 Abs. 8 WEG würde nämlich die angestrebte Gestaltungswirkung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eintreten (h.M.). Der Erlass einer solchen Verfügung wurde von den Klägern und Revisionsbeklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angeregt und damit das dringende Bedürfnis für die Bestellung eines Notverwalters bestätigt. Verhindert werden sollte damit, dass nach sofortiger Abberufung der bisherigen Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters die Gemeinschaft verwalterlos werde.

4. Auch nach Wegfall des § 26 Abs. 3 WEG a.F. durch die Gesetzesnovelle 2007 besitzen Eigentümer Ansprüche nach § 21 Abs. 4 WEG auf ordnungsgemäße Verwaltung; dies schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Der Anspruch kann nach der Begründung der WEG-Novelle 2007 auch durch einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden (h.M.). In diesem Rahmen ist deshalb die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht weiterhin möglich. Insoweit wird für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung kein eigenständiges Verfahren gefordert. Allerdings kann eine solche Entscheidung wegen Wegfalls des § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen werden; jedoch besteht Antragsmöglichkeit nach § 21 Abs. 4 und 8 WEG weiterhin auf Erlass entsprechender einstweiliger Verfügung unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO.

Anmerkung

Das Entscheidungsergebnis zeigt, dass in Zukunft auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens auf Abberufung eines Verwalters und Neubestellung eines anderen Verwalters auf Antrag bzw. Anregung hin in befristeter/eingeschränkter Weise eine Notverwalterbestellung durch das Gericht unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden kann. § 940 ZPO lautet: "Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint." Damit kann letztlich das gleiche Ziel erreicht werden, wie es dem früheren § 26 Abs. 3 WEG a.F. entsprach. Dort lautete die alte Gesetzesbestimmung: "Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zu Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellten."

Gegen eine solche gerichtliche einstweilige Verfügung gibt es zwar Berufungsmöglichkeit, aber keine Revision; § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO lautet: "Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt."

Ergänzend darf ich noch auf die herrschende Meinung verweisen, dass ohnehin für e...

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