Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.01.2012; Aktenzeichen 770 C 3/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Januar 2012 – 770 C 3/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Verfügungsantrag zu Recht und aus den zutreffenden Gründen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Für eine abweichende Würdigung gibt auch das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung.

Es mangelt weiterhin am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass er als Wohnungseigentümer auf die sofortige Bestellung eines Verwalters dringend angewiesen und die vorläufige Bestellung eines Verwalters zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig sei.

Eine besondere Eilbedürftigkeit ist nach wie vor nicht in Bezug auf den glaubhaft gemachten Defekt der Heizungsanlage zu erkennen.

Es ist weiterhin nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller – sei es im Namen der WEG oder im eigenen Namen – faktisch nicht in der Lage sein sollte, ein Heizungsunternehmen zur Behebung des Defekts zu beauftragen. Einer dahingehenden Vorgehensweise steht auch nicht ein mangelnder Aufwendungsersatzanspruch des Antragstellers entgegen. Auch wenn Ansprüche aus Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG möglicherweise im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „unmittelbar drohenden Schadens” zweifelhaft sein mögen, dürfte dem Antragsteller aber jedenfalls ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Verband (i.V.m § 21 Abs. 4 WEG, vgl. Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 21 Rdn. 21) bzw. die Antragsgegner nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur zerstrittenen (verwalterlosen) Zweiergemeinschaft zustehen (vgl. Niedenführ u.a., WEG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 109 m.w.N.). Unabhängig davon dürfte auch allein der u.U. drohende Ausfall mit den Erstattungskosten – deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt völlig ungewiss ist – nicht die gerichtliche vorläufige Bestellung eines Verwalters für ein Jahr gegen den Willen des einzigen weiteren Wohnungseigentümers rechtfertigen.

Ferner hat das Amtsgericht die erforderliche Eilbedürftigkeit auch bereits zu Recht im Hinblick auf den bereits seit Wochen andauernden Zustand der fehlerhaften Heizungsanlage (eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 7. Januar 2012) verneint. Es hätte mithin genug Zeit zur Durchführung der Reparatur mithilfe der bis zum 31. Dezember 2011 amtierenden Hausverwaltung bestanden.

Soweit der Antragsteller die Eilbedürftigkeit im Beschwerdeverfahren nunmehr vorrangig auf die ab dem 1. Januar 2012 fehlende Verwaltung stützt, vermag auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg im Verfahren 77 C 109/10 WEG (unter Bezugnahme auf die Ansicht von Briesemeister NZM 2009, 68), wonach im Falle einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft stets ein Verfügungsgrund zu bejahen sei. Vielmehr schließt sich das Gericht der gegenteiligen Rechtsprechung an, die auch in diesem Falle die Glaubhaftmachung einer über die bloße Verwalterlosigkeit hinausgehenden Eilbedürftigkeit verlangt (vgl. LG Köln Urteil vom 1.07.2010 – 29 S 208/09 (Juris); AG Landsberg ZMR 2009, 486, 487; OLG Düsseldorf ZMR 2007 ZMR 2007, 878-880; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2008 – 10 T 80/08 (BeckRS 2008, 23332). Etwas anderes mag bei sehr großen verwaltungslosen Wohnungseigentümergemeinschaften gelten (vgl. AG Landsberg aaO), nicht aber im vorliegenden Fall. Hinzu kommt, dass auch das Fehlen einer Verwaltung am 1. Januar 2012 nicht überraschend eintrat, sondern abzusehen war. Auch wenn der Antragsteller zunächst darauf vertraut haben mag, dass die Antragsgegner sich mit der mittels schriftlichem Beschlussantrag vorgeschlagenen Fortführung der Verwaltung durch die … einverstanden erklären würden, wusste der Antragsteller spätestens mit Zugang des Schreibens der Antragsgegner vom 1. November 2011, dass diese die weitere Ausübung der Verwaltungstätigkeit durch die bisherige Verwaltung ablehnten und ihrerseits im Rahmen eines schriftlichen Beschlussantrages, dem der Antragsteller bis zum 15. Dezember 2012 zustimmen sollte, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 die Hausverwaltung … vorschlugen. Aus welchen Gründen der Antragsteller deshalb nicht bereits Anfang November 2011, wie im Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 2012 für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angekündigt, „ein weiteres Gerichtsverfahren hinsichtlich der Bestellung des WEG-Verwalters” einleitete, bleibt unerfindlich.

Dieses lange Zuwarten – was gemäß den obigen Ausführungen auch in Bezug auf den Defekt an der Heizungsanlage ...

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