Was ist die Innovationsklausel?

Die Innovationsklausel (§ 103 GEG) wurde mit dem GEG 2020 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine zeitlich befristete[1] Evaluation, in deren Rahmen ein anderes Bewertungssystem verprobt wird, indem auf die Summe der Treibhausgasemissionen und des Endenergiebedarfs abgestellt wird. Initiiert wurde die Innovationsklausel von der Wohnungswirtschaft, die damit argumentiert, dass es einfacher und wirtschaftlicher sei, eine Lösung für eine Gruppe von Gebäuden zu finden als für jedes einzelne Gebäude für sich. CO2-Emissionen könnten beispielsweise dadurch reduziert werden, dass nicht jedes einzelne Gebäude eines Gebiets gedämmt wird, sondern eine Mehrheit von Gebäuden (Ensemble oder Quartier) gemeinsam an ein Nahwärmenetz angeschlossen wird. Auf diese Weise könnten auch neue Technologien getestet werden, was für den einzelnen Eigentümer nicht möglich wäre.

Bei Änderungen an Bestandsgebäuden mit einem Gesamtnachweis nach § 50 GEG kann auf Antrag eines Eigentümers bzw. Bauherrn die zuständige Behörde eine Befreiung von den Anforderungen des § 50 i. V. m. § 48 GEG erteilen. Die Treibhausgasemissionen sollen in diesem Fall auf 140 % der Emissionen des jeweiligen Referenzgebäudes und der Jahresendenergiebedarf auf 140 % des Endenergiebedarfs des hierfür bestehenden Referenzgebäudes begrenzt werden. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen hat der Eigentümer bzw. Bauherr u. a. über seine Erfahrungen, Investitionskosten und Energieverbräuche zu berichten (§ 103 Abs. 2 GEG). Die so gesammelten Daten werden dann in einer Evaluierung gewürdigt.

Bezüglich der Bestandsbauten regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG also eine Befreiungsmöglichkeit. Hiernach kann von den Anforderungen des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 48 GEG eine Befreiung erteilt werden, wenn ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so geändert wird, dass

  • die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und
  • der Jahresendenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4-fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden bezogenen Wertes des Jahresendenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 bei Wohngebäuden bzw. der Anlage 2 bei Nichtwohngebäuden entspricht, nicht überschreitet.

Sind die spezifizierten Voraussetzungen erfüllt, können die zuständigen Länderbehörden bis zum 31.12.2025 die Befreiung erteilen.

 

Fristende

Weder dem Gesetz noch seiner Begründung ist insoweit zu entnehmen, ob zu vorgenanntem Zeitpunkt die Befreiung erteilt worden sein muss oder der entsprechende Antrag bis zum 31.12.2025 bei der zuständigen Behörde einzureichen ist. Da anders als im Fall des § 102 GEG[2] in den Fällen des § 103 Abs. 1 GEG kein Anspruch auf Erteilung der Befreiung besteht, den Länderbehörden vielmehr ein Ermessen eingeräumt ist, dürfte sich der Zeitpunkt auf den Antragseingang beziehen.

[1] Das GEG 2020 beschränkte die Frist auf den 31.12.2023. Mit dem GEG 2024 wurde diese Frist um 2 Jahre verlängert und läuft nun am 31.12.2025 aus.

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