§ 48 Satz 1 GEG i. V. m. Anlage 7 Nr. 1b stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand (siehe hierzu Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.1.1), wenn der Außenputz erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze des § 48 Satz 2 GEG von 10 % überschreitet. Ausnahmen bestehen nach Anlage 7 Fußnote 2 GEG für Gebäude, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.12.1983 errichtet oder erneuert worden sind.

1. Gebäude nach 31.12.1983 errichtet oder Fassade nach 31.12.1983 energetisch saniert?

Soll der Außenputz einer bestehenden Wand erneuert werden, ist also zunächst zu prüfen, ob das Gebäude unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.12.1983 errichtet wurde. Ist dies der Fall, sind die Vorgaben des GEG – freilich unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nach § 46 GEG (siehe oben Kap. 2) – unbeachtlich. Entsprechendes gilt bei einem vor dem 31.12.1983 errichteten Gebäude, wenn die von den Putzarbeiten betroffene Außenwand bereits einmal nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften erneuert wurde. Ist dies ebenfalls nicht der Fall, ist die konkrete Maßnahme selbst in den Blick zu nehmen:

2. Erneuerung oder "nur" Erhaltungsmaßnahme?

Die Vorgaben des GEG sind nur im Fall einer Erneuerung des Außenputzes zu beachten. Eine Erneuerung setzt bereits begrifflich die Beseitigung des Altputzes voraus. Soll demgegenüber der Altputz bestehen bleiben und lediglich einzelne Putzreparaturen (auch in Verbindung mit einer malerischen Überarbeitung der betroffenen Fläche) erfolgen, sind die Voraussetzungen des § 48 Satz 1 GEG nicht erfüllt.[1] Es handelt sich dann um eine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme.

 

Betonflächen

Entsprechendes gilt für Erhaltungsmaßnahmen an geschädigten Betonflächen. Auch hier stellen etwa Reparaturmaßnahmen an geschädigten Bereichen mit einer anschließenden Beschichtung der Betonflächen keine Putzerneuerung i. S. d. GEG dar, sondern nur gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen.[2]

3. Mehr als 10 % der Fläche betroffen?

Wird der Putz unter Beseitigung des Altputzes erneuert, ist weiter zu prüfen, ob die Bagatellgrenze des § 48 Satz 2 GEG überschritten wird, also mehr als 10 % der Wandfläche von der Maßnahme betroffen sind. Wird diese Grenze nicht überschritten, sind die Vorgaben des GEG nicht zu beachten. Wird diese Grenze aber überschritten, so sind konkret die Vorgaben der Nr. 1b Spiegelstrich 2 Anlage 7 GEG einzuhalten, nämlich ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m2·K).

Ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, gelten die Anforderungen nach Anlage 7 Fußnote 1 GEG als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei eine Wärmeleitfähigkeit von 0,35 (m2·K/W) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten. Werden Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,35 (m2·K/W) einzuhalten.

 

Nur eine Wand wird erneuert

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass im Fall einer notwendigen Putzerneuerung lediglich einer Fassadenwand die Vorgaben des GEG auch nur für diese eine Wand zu erfüllen sind. Auch wenn die Gesamtfläche dieser einen Außenwand mehr als 10 % der gesamten Fassadenwandflächen entspricht, führt dies nicht dazu, dass die Vorgaben des GEG auch für die anderen Außenwände zu erfüllen wären.[3]

In diesem Zusammenhang sind die Fälle der partiellen Erneuerung des Außenputzes bei nicht zusammenhängenden Teilflächen von praktischer Bedeutung, die insgesamt die Bagatellgrenze überschreiten. Da im Fall einer über die Fassadenfläche verteilten partiellen Putzerneuerung eine "pflasterartig hervorstehende" Dämmung der betroffenen Fassadenbereiche technisch nicht möglich ist, kann hier nach Anlage 7 Fußnote 1 GEG von einer höchstmöglichen Dämmschichtdicke der betroffenen Teilflächen von Null Zentimeter ausgegangen werden.[4]

 

Andere Bauteile nach Anlage 7 GEG

Stets ist auch bei anderen Bauteilen nach Anlage 7 GEG konkret zu prüfen, wann das Anforderungsprofil zu erfüllen ist. Muss etwa das Dach nach einem Sturm- oder Hagelschaden großflächig neu gedeckt oder ausgebessert werden, sind von der Maßnahme aber nicht auch die darunter liegenden Lattungen und Verschalungen betroffen, so sind die Voraussetzungen von Ziffer 5b Spiegelstrich 1 der Anlage 7 GEG nicht erfüllt, da hier die energetischen Vorgaben des GEG nur beim Ersatz oder Neuaufbau der Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen einzuhalten sind.

[1] Auslegungen der PG GEG, Stand 6.9.2021, Auslegung zu § 48 Satz 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020.
[2] Auslegungen der PG GEG, a. a. O.
[3] Auslegungen der PG GEG, a. a. O.; Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild, S. 86.
[4] Auslegungen der PG GEG, Stand 6.9.2021, A...

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