Zentrale Norm bezüglich der energetischen Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist § 48 GEG. Diese Vorschrift gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude.
§ 48 GEG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. 2Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. 3Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. 4Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
Energetische Anforderungen nach § 48 GEG sind nur dann zu erfüllen, wenn ein Eigentümer oder Bauherr ohnehin eine Baumaßnahme durchführen möchte (oder z. B. aufgrund von Verkehrssicherungspflichten muss). Diese Baumaßnahme muss darüber hinaus Außenbauteile betreffen, die in Anlage 7 GEG aufgeführt sind. Die energetischen Anforderungen sind in diesem Fall dann auch nur begrenzt auf die Bauteile und Teilflächen, die von der konkreten Maßnahme betroffen sind.
Bagatellgrenze
§ 48 GEG ist nicht zu beachten, wenn die von den Änderungen betroffenen Außenbauteile nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.[1] Die Vorgaben des § 48 GEG sind auch dann nicht zu beachten, wenn Bauteile von Änderungen betroffen sind, die in Anlage 7 GEG nicht aufgeführt sind.[2] Es besteht also keine Pflicht zur energetischen Verbesserung des Bauteils, wenn sich dieses im Gebäudeinneren befindet – an eine Innendämmung werden keine Anforderungen gestellt.
Außenbauteile (Bauteilgruppen) nach Anlage 7 GEG
Die Anforderungen nach § 48 GEG i. V. m. Anlage 7 GEG sind bei Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen einzuhalten:
Außenwände | |
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Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden | |
Ersatz oder erstmaliger Einbau
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Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume[3] | |
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Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume | |
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