Zentrale Norm bezüglich der energetischen Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist § 48 GEG. Diese Vorschrift gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude.

 

§ 48 GEG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. 2Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. 3Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. 4Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.

Energetische Anforderungen nach § 48 GEG sind nur dann zu erfüllen, wenn ein Eigentümer oder Bauherr ohnehin eine Baumaßnahme durchführen möchte (oder z. B. aufgrund von Verkehrssicherungspflichten muss). Diese Baumaßnahme muss darüber hinaus Außenbauteile betreffen, die in Anlage 7 GEG aufgeführt sind. Die energetischen Anforderungen sind in diesem Fall dann auch nur begrenzt auf die Bauteile und Teilflächen, die von der konkreten Maßnahme betroffen sind.

Bagatellgrenze

§ 48 GEG ist nicht zu beachten, wenn die von den Änderungen betroffenen Außenbauteile nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.[1] Die Vorgaben des § 48 GEG sind auch dann nicht zu beachten, wenn Bauteile von Änderungen betroffen sind, die in Anlage 7 GEG nicht aufgeführt sind.[2] Es besteht also keine Pflicht zur energetischen Verbesserung des Bauteils, wenn sich dieses im Gebäudeinneren befindet – an eine Innendämmung werden keine Anforderungen gestellt.

Außenbauteile (Bauteilgruppen) nach Anlage 7 GEG

Die Anforderungen nach § 48 GEG i. V. m. Anlage 7 GEG sind bei Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen einzuhalten:

 
Außenwände
 
  • Ersatz oder erstmaliger Einbau,
  • Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder
  • Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden
 

Ersatz oder erstmaliger Einbau

  • von Fenstern und Fenstertüren oder Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster sowie Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen von Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
  • von Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht
  • von Glasdächern sowie Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen
  • von Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus
  • von Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern mit Sonderverglasung sowie Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster sowie Ersatz der Sonderverglasung
  • von Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht mit Sonderverglasung sowie
  • Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen).
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume[3]
 
  • Ersatz oder erstmaliger Einbau von gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände). Anzuwenden nur auf opake Bauteile.
  • Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände):

    • Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder
    • Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder obersten Geschossdecken.
  • Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen).
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume
 
  • Ersatz oder erstmaliger Einbau von ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge