Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 sieht das Gesetz kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr vor. Demnach ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, in der mindestens ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist.

Viele Vereinbarungen sehen insbesondere in der Gemeinschaftsordnung allerdings ein Beschlussfähigkeitsquorum vor. Vor Inkrafttreten des WEMoG war nach § 25 Abs. 3 WEG a. F. eine Eigentümerversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten waren. Wiederholt eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer den alten Gesetzestext, wird widerlegbar vermutet, dass die Regelung nicht mehr gelten soll, da lediglich der Gesetzestext wiederholt wurde.[1] Etwas anderes gilt aber dann, wenn abweichend vom früheren Gesetzestext ein bestimmtes Beschlussfähigkeitsquorum vereinbart ist. Dann gilt die Vereinbarung weiter.

In diesen Fällen muss der Versammlungsleiter – bei dem es sich in aller Regel um den Verwalter handelt – natürlich zu jedem Zeitpunkt der Versammlung prüfen, ob die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung gegeben ist. Für deren Beschlussfähigkeit ist es nämlich nicht ausreichend, dass zu Beginn der Versammlung eine ausreichende Zahl von Eigentümern anwesend ist, die Beschlussfähigkeit muss vielmehr bei jeder einzelnen Abstimmung gegeben sein.[2] Nicht möglich ist hier beispielsweise eine Beschlussfassung dergestalt, dass das Erfordernis der jederzeitigen Beschlussfähigkeit etwa abbedungen wird. Ein derartiger Beschluss wäre wegen eines Verstoßes gegen die entsprechende Vereinbarung nichtig.

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