Unter § 538 BGB fallen auch solche Veränderungen, die zur Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs vorgenommen werden, wie z. B. Bohrlöcher, soweit dies zur Anbringung notwendiger Einrichtungsgegenstände erforderlich ist (Beispiele: Spiegel über dem Waschbecken, Namensschild an der Tür, Briefkasten). Das bedeutet auch, dass ein generelles Bohr- und Dübelverbot im Mietvertrag unwirksam ist.[1]

Grundsätzlich hat aber der Mieter den Mietgebrauch schonend auszuüben und darf daher ausschließlich die Fliesenfugen anbohren, die später wieder verschlossen werden können, ohne dass die Fliesen selbst beschädigt werden, außer es ist anders gar nicht möglich, entsprechende Schränke oder Armaturen anzubringen.[2] In der Rechtsprechung sind aber auch andere Ansichten zu finden.[3]

Alle Löcher, die nicht für die üblichen Installationen benötigt werden, sind jedoch grundsätzlich unzulässig.[4]

 
Hinweis

Beschädigung von Fliesen

Auch diese Veränderungen muss der Vermieter entschädigungslos hinnehmen, und zwar auch dann, wenn hierdurch Fliesen beschädigt werden (str.).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter weitergehende Eingriffe in die Mietsubstanz vornimmt (Verdübelung der Wände zur Befestigung von Hängeschränken, Wandregalen und Einbauküchen, Verlegung von Leitungen für Waschmaschinen, Trockner und Küchengeräte). Allerdings gilt hier die Verkehrssitte, dass der Mieter die Löcher bei Vertragsende wieder beseitigen muss.

Nimmt ein Vermieter keine Imprägnierung an hochwertigen Natursteinfliesen vor und bildet sich an den Badezimmerfliesen durch den Einsatz von Duschgel, Shampoo oder auch Allzweckreinigern Spuren, Abplatzungen oder Verfärbungen, muss der Mieter den Schaden nicht ersetzen.[5] Das Gericht hat festgestellt, dass bei nicht imprägnierten Fliesen gewisse Verfärbungen und Kalkablagerungen auch bei einem sorgfältigen Gebrauch nicht zu verhindern seien.

Etwas anderes gilt, wenn ein Mieter Wandfliesen mit Farbe überstrichen hat. Hier kann der Vermieter nach Vertragsende die Verfliesung erneuern und die Kosten als Schadensersatz vom Mieter einfordern. Das gilt zumindest, wenn der Mieter nicht nachweist, dass die Farbe von den Fliesen hätte entfernt werden können. Handelt es sich um eine 30 Jahre alte Verfliesung, so ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Das LG Köln hat hier einen Abzug von 50 % für angemessen erachtet.[6]

Will der Mieter über dem vorhandenen PVC-Boden einen Teppichboden verlegen, so muss er darauf achten, dass er geeignete Materialien verwendet und die richtige Verlegetechnik wählt, weil anderenfalls der PVC-Boden beschädigt werden könnte (z. B. durch Klebstoffreste oder Weichmacherausscheidungen); der Mieter hat insoweit eine Informationspflicht.

 
Wichtig

Kürzen des Türblatts nicht erlaubt

Zur Verkürzung von Türblättern ist der Mieter nicht berechtigt.

[2] AG Münster, Urteil v. 29.1.2001, 28 C 3053/07; AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 5.10.2012, 4 C 64/12.
[3] AG Kassel, Urteil v. 15.3.1996, 451 C 7217/95, wonach 14 Bohrlöcher in Wandfliesen im Badezimmer noch nicht das verkehrsübliche Maß überschreiten; so auch LG Göttingen, Urteil v. 12.10.1988, 5 S 106/88; LG Hamburg, Urteil v. 17.5.2001, 307 S 50/01.
[5] AG Brandenburg, Urteil v. 24.2.2017, 31 C 179/14.
[6] LG Köln, Urteil v. 26.3.1996, 12 S 212/95.

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